Was sagt das Gesetz zur Sperre bei Nichtzahlung?
Der Anbieter darf grundsätzlich sperren, aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen.
Geregelt ist das in § 45k des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
⚠️ Voraussetzung für eine rechtmäßige Sperre:
- Es liegt ein unbestrittener Zahlungsrückstand vor
- Die offene Summe ist mindestens 100 € brutto
- Der Anbieter hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich gemahnt und die Sperre angedroht
❗Wichtig: Wenn Du die Rechnung ausdrücklich beanstandet hast, darf diese Forderung nicht zur Sperre führen, solange der Streit nicht geklärt ist!
Was musst Du tun, damit Deine Beanstandung zählt?
✅ Sofort schriftlich widersprechen, sobald Dir die Rechnung auffällig erscheint
✅ Möglichst konkret erklären, warum Du bestimmte Positionen nicht nachvollziehen kannst (z. B. teure Auslandsverbindung, Drittanbieter-Abbuchung, Datenvolumen-Abrechnung)
✅ Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung verwenden – für Deinen Nachweis
✅ Anbieter auffordern, die Rechnung zu prüfen und vorerst auf eine Sperre zu verzichten
🤓 Tipp: Du kannst zusätzlich anbieten, den unstrittigen Teil der Rechnung zu zahlen – das zeigt Deine Kooperationsbereitschaft.
Wann darf der Anbieter NICHT sperren?
Eine Sperre ist rechtswidrig, wenn:
❌ Du die Rechnung nachweislich beanstandet hast
❌ Die Forderung strittig und noch nicht abschließend geprüft ist
❌ Du nicht über 100 € im Rückstand bist
❌ Der Anbieter nicht ordnungsgemäß gemahnt oder keine Sperrandrohung ausgesprochen hat
⚠️ Übrigens: Selbst bei rechtmäßiger Sperre muss die Leitung für Notrufe (110, 112) weiter funktionieren.
Mein Fazit: Widerspruch schützt Dich – aber Du musst aktiv werden!
🧐 Du kannst die Zahlung verweigern, wenn Du die Rechnung rechtzeitig und schriftlich beanstandest.
🧐 Solange die Forderung strittig ist, darf der Anbieter keinen Anschluss sperren.
🧐 Widerspruch, Nachweise und ggf. Zahlung des unstrittigen Teils schützen Dich rechtlich.
Bei Problemen hilft Dir ein Rechtsanwalt für Verbraucherrecht – oder die Verbraucherzentrale in Deiner Nähe.😊
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Gerichtsurteile zum Thema
- LG Bonn, Urteil vom 09.05.2012 (Az. 5 O 341/11):
Ein Anbieter darf nicht sperren, wenn der Kunde die Rechnung begründet bestritten hat. - Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2016 (Az. 142 C 323/16):
Eine Telefongesellschaft muss eine Sperre rechtzeitig ankündigen und darf diese nur bei klarer Forderung durchsetzen.