So vertrieb ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen unter der Bezeichnung „FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“ einen Früchtetee. Auf der Verpackung befanden sich Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“. Tatsächlich enthielt dieser Tee keinerlei Bestandteile oder Aromen von Himbeere oder Vanille, vielmehr befanden sich darin andere natürliche Aromen mit dem entsprechenden Geschmack. Welche, wurde mehr oder weniger lesbar im Zutatenverzeichnis genannt.
Heißer Streit um heiße Himbeere
Was eine kleine Beere so alles lostreten kann. Denn nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände waren die Angaben auf der Teeverpackung im Hinblick auf dessen Inhalt irreführend. Aus diesem Grund wurde das Teeunternehmen auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Dann ging das Drama erst richtig los.
...Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben…
...das Berufungsgericht hat keine Irreführung der Verbraucher angenommen und die Klage abgewiesen...
...der BGH hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und es dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt…
...der ging bisher davon aus, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt - also lesen muss…
...dem wollte der BGH aber nicht zustimmen, weil der Verbraucher aufgrund der Aufmachung und Angaben auf der Verpackung davon ausgehen können soll, was darin enthalten ist - also nur sehen und nicht lesen muss...
...deshalb verlangte er vom EuGH, sich von neuem damit zu beschäftigen.
Und der denkt jetzt nach.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
BGH (I ZR 45/13), LG Düsseldorf (38 O 74/11), OLG Düsseldorf (20 U 59/12)
Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG, § 11 LFGB, §§ 4, 5, 8 UWG