Ein Heilbronner fuhr jeden Tag mit dem Bus zur Arbeit. Um aber etwas für seine Gesundheit zu tun, nahm er nicht den Bus an der 300m entfernte Haltestelle, sondern lief regelmäßig ca. einen Kilometer weiter zur nächsten Bushaltestelle. Auf diesem „Umweg“ wurde er aber eines Tages beim Überqueren des Zebrastreifens von einem Auto angefahren und schwer verletzt.
Frischluft tut (nicht) immer gut!
Nun ging die Diskussion mit der Versicherung los. Die Berufsgenossenschaft meinte nämlich, dass dies kein Arbeitsunfall gewesen sei, da er nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen hätte. Dagegen klagte der Mann vor dem Sozialgericht Heilbronn - und hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass es in diesem Fall nicht notwendig gewesen sei, den zeitlich schnellsten Weg zu nehmen.
Das Ziel ist wichtig
Wenn es also außer Frage steht, dass Sie ausschließlich zur Arbeit gelangen wollten, ändert sich an der gesetzlichen Unfallversicherung also nichts, wenn Sie einen bestimmten Abschnitt anstatt mit dem Bus lieber zu Fuß zurücklegen. Ist ja normalerweise auch viel gesünder. Sie sollten sich bitte nur nicht anfahren lassen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Sozialgericht Heilbronn Urt. v. 23.07.2014, Az. S 13 U 4001/11
§ 8 SGB VII