Ein Mann wird grundlos verprügelt, ein Kind belästigt, eine Frau beschimpft. Doch niemand greift ein. Zeugen gibt es meist genug, an Zivilcourage mangelt es jedoch all zu oft. Die Angst ist einfach zu groß - und auch nicht immer unberechtigt. Helden sterben jung? Lieber nicht! Mit noch mehr Opfern ist niemandem gedient... Was aber sollten Sie tun?

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Es gibt eine Pflicht, Menschen in Not beizustehen!

Das gilt bei einem Unfall genauso wie bei einem Übergriff. Wenn Sie sich also einfach abwenden und gehen, können Sie wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden. Sie  werden selbst zum Täter! Denn genau so steht es im § 323c des Strafgesetzbuches.

Das Gesetz macht allerdings eine bedeutende Einschränkung: Ihr eigenes Einschreiten muss zumutbar sein und darf Sie als Helfer nicht selber in „erhebliche Gefahr“ bringen.

Blinder Eifer ist also ebenfalls fehl am Platz.

Das rät die Polizei

Von blindem Aktionismus hält die Polizei nichts, denn sie befürchtet zusätzliche Opfer.

Die Situation aber einfach zu ignorieren, gilt allerdings als der schlechteste Weg. So muss es immer möglich sein, zumindest die 110 zu rufen und Hilfe zu holen!

Sobald Sie dies getan haben, sollten Sie als Zeuge - falls möglich und wenn es die Situation erlaubt - vor Ort bleiben, die Lage aus sicherer Entfernung weiter beobachten (am besten mit dem Handy filmen) und den Beamten davon berichten. Die Erfahrung zeigt, dass viele Täter von ihren Opfern lassen, wenn sie merken, dass sie beobachtet oder gefilmt werden.

Zum Eingreifen rät die Polizei nur, wenn es die Situation zulässt. Eine generelle Empfehlung lässt sich aber kaum geben. Allerdings - und auch das zeigt die Erfahrung - haben die meisten Menschen ein gutes Bauchgefühl, wann die Lage das Einschreiten zulässt.

Wenn Sie es tun: treten Sie möglichst selbstbewusst auf, bewahren Sie aber Abstand und bleiben Sie sachlich. Oft werden so auch weitere Zeugen ermuntert, für das Opfer einzutreten.

Welche Rechte habe ich als Helfer mit Zivilcourage?

In Deutschland hat jeder das Recht, selbst Jugendliche und Kinder, einen Täter bis zum Eingreifen der Polizei festzuhalten. Das nennt man tatsächlich die "Jedermann-Festnahme" ( Paragraph 127 StPO)

Das geht aber nur, wenn die aktuelle Situation in einem zeitlichen und/oder räumlichen Zusammenhang steht - heißt im Klartext: Der Täter muss bei frischer Tat ertappt und festgehalten werden. Einfache Gewaltanwendung ist dabei erlaubt, es muss aber immer den strengen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen. Wer überreagiert, muss selbst mit Strafe rechnen.  

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