Fehlende Fahrradbremse: Bußgeld trotz Körperbehinderung
Am 25. März 2014 stoppte ein Kölner Polizist einen Radfahrer, weil an dessen Gefährt nur eine statt zwei Handbremsen vorhanden war. Der Beamte, offenbar ein technischer Experte für muskelbetriebene Zweiräder, stellte dem Radfahrer darauf sofort ein Knöllchen über 25 Euro aus.
Kein Argument konnte den gestrengen Staatsbediensteten erweichen – auch nicht der vom Radler vorgetragene Hinweis, dass ihm der rechte Arm fehle und er mit einer Handbremse auf der rechten Lenkerseite gar nichts hätte anfangen können. Dass sein Fahrrad links ein Handbremse besaß, dazu noch eine Rücktrittbremse, interessierte den Polizisten jedoch nicht.
Das Gesetz war dem Beamten unbekannt
Dabei ergibt sich aus den Vorschriften glasklar: Körperbehinderte haben eigenverantwortlich dafür Vorsorge zu treffen, um am Verkehr teilnehmen zu dürfen – nachzulesen in der „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“, Abschnitt 1 „Allgemeine Regelungen“, Paragraph 2 „Eingeschränkte Zulassung“, Absatz 1.
Pure Rechthaberei
Doch die Posse nimmt immer noch kein Ende: Als sich der Radfahrer darauf bei der Polizeidienststelle über das ungerechtfertigte Bußgeld beschwerte, hörte er zunächst wochenlang nichts.
Dann ein Anruf: „Ja, die Sache mit der Handbremse ginge wohl in Ordnung, aber der kontrollierende Beamte wolle sich plötzlich erinnern, dass auch die Lampe am Fahrrad fehlte. 5 Euro könne man daher zurück überweisen, 20 würden einbehalten“...
Inzwischen öffentlich entschuldigt
Inzwischen soll die Kölner Polizei sich auf ihrer Facebook-Seite öffentlich entschuldigt und das Verwarngeld vollständig zurückgezahlt haben. Peinlich bleibt die Nummer trotzdem.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr