Es war ein Unfall, der leicht vermeidbar gewesen wäre: Ein Radfahrer fuhr mit seinem Rennrad als "Geisterfahrer" auf einem Radweg - also in entgegengesetzter Richtung. Eine Autofahrerin wollte rechts abbiegen - beide glaubten an ihre Vorfahrt. Am Ende war der Radler tot. 

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Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Autofahrerin und der Radfahrer sich gegenseitig gesehen hatten. Die Fahrerin bremste jedoch nicht, da sie meinte, Vorfahrt zu haben. Dasselbe dachte allerdings auch der Radler und vertraute darauf, dass das abbiegende Auto vor dem Radweg anhalten würde.

Beide blieben stur

Auto und Radfahrer stießen zusammen und der Radler starb. Da die Autofahrerin jedoch sämtliche Schuld von sich wies, klagten die Hinterbliebenen des Radfahrers und verlangten von der Autofahrerin 50.000 Euro, da sie meinten, dass der Rennradfahrer schon von weitem zu sehen gewesen sein müsste.

Autofahrer beim Abbiegen immer Schuld

Und sie bekamen Recht. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken urteilte, dass der Mann trotz der falschen Radwegseite Vorfahrt gehabt hätte. Denn „einen Radfahrer trifft auch dann keine Schuld bei einem Unfall, wenn er auf der falschen Seite des Radwegs fährt. Ein Autofahrer ist damit auch dann voll verantwortlich für einen Unfall, wenn der Radfahrer – fälschlicherweise- von rechts kommt“!

Ein Auto ist einfach gefährlicher als ein Fahrrad...

Die Frau, die sich vor Gericht gewehrt hatte, musste den Hinterbliebenen des beim Unfall getöteten Radfahrers deshalb den vollen Schadensersatz zahlen. Dem toten Fahrradfahrer nützt dies allerdings herzlich wenig...

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. April 2014, Az.: 4 U 406/12

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