Klar ist, dass Sie immer mit Ihrem Vermieter absprechen müssen, ob Sie Haustiere in der Mietwohnung halten dürfen. Aber was ist, wenn er einmal „Ja!“ zum Tier gesagt hat, Ihr Liebling aber Schäden in der Wohnung verursacht - müssen Sie dann trotzdem diese Schäden zahlen? Oder ist die Erlaubnis, ein Tier in der Wohnung halten zu dürfen, ein Freifahrschein für's spätere "Nicht-Haften" beim Auszug?

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Der Fall:

Der Mieter hatte einen Labrador in der Wohnung. Das Halten des Hundes war von seinem Vermieter im Vorfeld genehmigt worden. Trotzdem gab es Streit. Denn beim Auszug sah der Vermieter Kratzer im Parkett, die vom Labrador verursacht worden waren. Und die Frage war jetzt: Wer muss diesen Schaden eigentlich bezahlen? 

Klausel in Mietvertrag bringt nichts

Und das Amtsgericht gab…dem Mieter Recht! Der Hundehalter muss den Schaden nicht bezahlen, die Forderung vom Vermieter war nicht rechtens.

Der Vermieter hatte zwar extra eine Klausel im Mietvertrag, dass der Mieter für Schäden haftet, die durch die Tierhaltung entstehen - diese Klausel ist aber unwirksam!

Auf die artgerechte Haltung kommt es an

Der Mieter hätte nur für Schäden aufkommen müssen, die durch eine „nicht artgerechte Haltung“ entstanden wären. Das wäre z.B. der Fall gewesen, wenn der Hund durch Vernachlässigung viel gesprungen wäre oder gescharrt hätte. Hier waren die Kratzer aber lediglich durch normales Herumlaufen entstanden - gewöhnliche Gebrauchsspuren also, die der Vermieter durch das Akzeptieren eines Hundes in der Wohnung in Kauf nehmen musste.

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
AG Koblenz Urt. v. 20.12.2013, 162 C 939/13 
§ 280 Abs. 1 BGB

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