Die Frau hatte sich derart mit ihren Nachbarn zerstritten, dass sie aus Angst vor einem „Anschlag“ eine Kamera installierte.
Tagsüber Live-Programm, nachts Automatikmodus
Tagsüber übermittelte der elektronische Spion Live-Bilder vom Flur auf einen Monitor in die Wohnung der Mieterin. Nachts stellte die Anlage auf den sogenannten „Automatikmodus“ des Bewegungsmelders um, sodass bei jeder Bewegung im Gang automatisch ein Photo geschossen wurde. Nur so fühlte sich die Frau sicher - die anderen Mitbewohner dagegen fühlten sich vor allem belästigt.
Zulässig nur im Krieg
Das Amtsgericht München entschied darauf, dass eine „ständige Überwachung das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn und Besucher verletzt“. Eine Videoüberwachung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein „Angriff feindlicher Nachbarn“ unmittelbar bevorstehen würde und dieser nicht anders abgewehrt werden könne. Aber Krieg im Treppenhaus? Das war selbst für das Gericht zuviel. Deswegen musste die Frau ihre Videotechnik wieder abbauen und sich andere Verteidigungsstrategien ausdenken.
Manchmal wäre es vielleicht doch besser, einfach auszuziehen…
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Amtsgericht München Urt. v. 04.12.2013, Az. 413 C 26749/13
Art. 2 Abs. 1 GG