Vorausgegangen war, dass ein Vermieter seinem Mieter wegen „Eigenbedarf“ das Mietverhältnis fristgerecht gekündigt hattet. In seinem Kündigungsschreiben begründete er, dass seine Tochter und „ihr Freund“ eine neue und vor allem größere Wohnung benötigten.
Hat der Freund auch einen Namen?
Mit dieser Begründung gab sich der Mieter aber nicht zufrieden. Er war der Meinung, dass sein Vermieter ihm auch den Namen des Freundes der Tochter hätte bekanntgeben müssen. Schließlich „müsse er sich angemessen gegen die Kündigung wehren können und dies funktioniere nur, wenn er die Kündigungsgründe mithilfe von Namen tatsächlich nachprüfen könne“. Ansonsten könne sein Vermieter ja alles behaupten.
Freund darf anonym bleiben
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung jedoch klar, dass eine Begründung der Kündigung nur soweit konkretisiert werden muss, dass der Mieter dadurch in die Lage versetzt wird, den behaupteten Kündigungsgrund vom Vermieter nachvollziehen zu können. Und dazu gehörten keine persönlichen Daten. Diese würden den Mieter absolut nichts angehen und seien für die Begründung irrelevant.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 573 Abs. 3 BGB
Bundesgerichtshof Urt. v. 30.04.2014, Az. VIII ZR 107/13