Familie, Ehe & Scheidung

Trennung und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung: Wer bekommt was bei einer Scheidung vom Mobiliar?

Brigitte C.:

"Wir lassen uns scheiden und deswegen zieht mein Mann in eine eigene Wohnung. Jetzt streiten wir uns, was er bei seinem Auszug vom Mobiliar mitnehmen darf und was nicht."

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Grundsätzlich gilt:

Ihr Mann darf mitnehmen, was ihm schon vor der Hochzeit gehörte, denn darauf haben Sie keinen Anspruch. Sollte er also die Stereoanlage oder seine eigene Küche samt Utensilien mit in die Ehe gebracht haben, darf er die auch wieder mitnehmen, selbst wenn Sie diese Dinge vermissen würden.

Trotzdem darf er nicht alles rausräumen

Aber auch wenn er eigentlich ein Recht auf alles hat, was er selber mit in die Ehe gebracht hat: So lange Sie sich noch im Trennungsjahr befinden, können Sie unter Umständen von ihm verlangen, dass er Ihnen - nur zum vorübergehenden Gebrauch und nur bis zur Scheidung - alles da lässt, was Sie zur Führung eines eigenen Haushalts benötigen. 

Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie selber kein Geld hätten, um die grundlegendsten Dinge selber schnell nachkaufen zu können. Er hat dann allerdings auch das Recht, von Ihnen für diese vorübergehende Überlassung eine Nutzungsvergütung zu verlangen.

Wenn jedoch noch minderjährige Kinder mit Ihnen in der Wohnung leben, dann hat er während der Trennungszeit kein Recht, Dinge mitzunehmen, die „zum Wohl der Kinder unverzichtbar sind“, selbst wenn sie ihm gehören. Diese  muss er Ihnen und den Kindern bis zur Scheidung überlassen.

Was passiert mit den gemeinsamen Dingen?

Über den Rest müssen Sie sich tatsächlich miteinander unterhalten und einigen, wer was bekommt oder wer auf was verzichtet.

Denn ein "Recht" aufs Mitnehmen oder Behalten hat keiner von Ihnen. Gemeinsame Anschaffungen während der Ehe - egal, wer damals de facto dafür bezahlt hatte - gehören Ihnen beiden zu gleichen Teilen.

 

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

BGH, XII ZR 33/09

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