Ja, das ist tatsächlich so!
Es gibt dafür sogar einen Paragraphen: §1353 BGB. Laut dem sind Ehepartner in der Ehe nicht nur zur Treue, sondern auch zum „Beischlaf“ verpflichtet! Zumindest auf dem Papier.
Sogar der Bundesgerichtshof beschäftigte sich damit...
1966 ging der Bundesgerichtshof sogar noch einen Schritt weiter. Dort hieß es, dass der „eheliche Verkehr nicht teilnahmslos oder gar widerwillig vor sich gehen solle“. Zudem forderte der BGH die „empfindungslose Ehefrau auf, den ehelichen Verkehr in Zuneigung und Opferbereitschaft (!!!) zu erdulden“...🙈
Andere Zeiten, andere Sitten?
Unfassbarerweise nicht!
Denn das Gesetz zur „Herstellung des ehelichen Lebens“ und die daraus resultierende "Verpflichtung zum Beischlaf" nach § 120 Abs. 3 FamFG existiert immer noch!
Trotzdem:
Als Ehepartner hat man daher einen theoretischen juristischen Anspruch darauf - zwangsweise durchsetzen lässt sich das aber natürlich nicht! Und die empfindungslose Ehefrau braucht auch keine Angst davor zu haben, dass plötzlich die Polizei vor ihrer (Schlafzimmer-)Tür steht und ein Bußgeld verhängt...
Was allerdings tatsächlich passieren kann:
Eine Verletzung der Treue kann dazu führen, dass Unterhaltsansprüche gekürzt werden können (§ 1579 BGB).
Falls Du noch rechtliche Fragen zur Ehe oder Unterhalt hast, kann ein Fachanwalt für Familienrecht Dir jederzeit dabei helfen.😊
☞ Hier findest Du einen Fachanwalt für Familienrecht in Deiner Nähe
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
- 1353 BGB – Eheliche Pflichten
- 1579 BGB – Unterhaltskürzung bei Fehlverhalten
- BGH 2.11.1966 – IV ZR 239/65