Lena S.: „Ein Freund von mir will seinen Namen ändern lassen. Er ist Transvestit und lebt zeitweise als Mann, zeitweise als Frau. Deshalb will er seinen Vornamen, der männlich ist, mit einem weiblichen ergänzen. Die Behörde lehnte seinen Antrag jedoch ab. Dabei wurde bei ihm sogar eine Störung der Geschlechtsidentität als eine psychische Erkrankung festgestellt. Verletzt die Ablehnung der Namensänderung nicht sein Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit?“

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Auch wenn man heute eigentlich etwas anderers erwarten dürfte:

Das deutsche Namensrecht ermöglicht immer noch nur einen männlichen oder weiblichen Vornamen, der dem tatsächlichen Geschlecht auch entspricht.

Auch z.B. beim Vornamen „Maria“, den Männer tatsächlich führen dürfen, ist zwingend erforderlich, dass dieser nur zusammen mit einem eindeutig männlichen Vornamen im Pass geführt wird.

Was ist mit Künstlernamen?

Auch das Eintragen eines Künstlernamens in den Personalausweis ist zwar möglich, aber nicht ganz einfach durchzusetzen. Denn das wird nur akzeptiert, wenn man der Behörde glaubhaft machen kann, dass es auch wirklich nötig ist, dieses Pseudonym zu tragen, z. B. weil man ihn schon längere Zeit und auch überregional trägt. (Eine Bescheinigung einer Künstleragentur oder der Nachweis über die Mitgliedschaft bei der "KSK" - der Künstersozialkasse - ist in solchen Fällen meist sehr hilfreich...)

Ansonsten ist leider auch eine psychische Erkrankung  nicht ausreichend, um eine Ausnahme zu begründen.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

VG Ansbach Urt. v. 30.1.2015, AN 14 K 14.00440

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

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