Behandlungsfehler, also ärztliche Behandlungen, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurden, kommen leider viel zu oft vor.

Doch wollen Patienten anschließend gegen den Arzt Forderungen wie z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, haben sie in der Praxis meist große Schwierigkeiten, den konkreten Behandlungsfehler und den daraus resultierenden Gesundheitsschaden vor Gericht zu beweisen…

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…denn die Beweislast, dass ein Behandlungsfehler überhaupt passiert ist, liegt grundsätzlich beim Patienten!

Und nicht nur das: Er muss auch beweisen, dass durch den Fehler auch ein Schaden entstanden ist.  Und zu guter Letzt muss er dann auch noch beweisen, ob dieser Schaden auch tatsächlich von diesem Behandlungsfehler herrührt...

Es ist nicht verwunderlich, dass solch ein Nachweis meist nicht ohne weiteres gelingt. Ohne die Hilfe von einem Fachanwalt für Medizinrecht oder Arzthaftungsrecht ist dies ohnehin nicht durchführbar.

Wann Umkehr der Beweislast?

Kann der Patient jedoch überzeugend darlegen, dass der behandelnde Arzt nicht nur einen einfachen, sondern sogar einen groben Behandlungsfehler begangen hat, so führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Umkehr der Beweislast. Das heißt, der Arzt muss jetzt beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat.

Außerdem muss ein Arzt grundsätzlich beweisen, dass er den Patienten im Vorfeld der Behandlung eingehend und vollumfänglich über den Ablauf und alle möglichen Risiken aufgeklärt hat und der Patient daraufhin seine Einwilligung zur Behandlung gegeben hatte.

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:

vgl. Oberlandesgericht Hamm Urt. v. 18.02.2014, Az. 26 U 152/13

§§ 280, 630a ff., 630h, 823 BGB

§ 630 h Abs. 5 BGB

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