Viele nutzen den Besuch der Weihnachtsmärkte, um Geschenke einzukaufen. Teils auch auf den letzten Drücker, am liebsten noch am letzten Tag vor Weihnachten. Doch wenn sich das Geschenk später als mangelhaft herausstellt, ist natürlich der Markt und der Verkäufer längst weg. Kann man dann noch etwas tun?

Weihnachtsmarkt-Stand _pexels

Ja. 

Denn ganz gleich, wo Sie Ihre Geschenke kaufen:
Wenn die Ware mangelhaft ist, stehen Ihnen auf dem Weihnachtsmarkt dieselben Gewährleistungsrechte zu wie in jedem Ladengeschäft. Das regelt § 437 BGB.

Und das bedeutet in der Praxis: Sie haben zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Der Händler muss Ihnen die mangelbehaftete Ware gegen mangelfreie umtauschen. Wenn er das nicht kann, dürfen Sie entscheiden, ob Sie lieber den Preis mindern wollen oder aber ganz vom Kaufvertrag zurücktreten – also sich entweder einen Teil des Preises oder den kompletten Preis in bar zurückerstatten lassen.

Wenn der Händler über alle Berge ist

Zu Recht werden Sie sich jetzt fragen, wie Sie denn nach den Festtagen den Händler vom Weihnachtsmarkt wiederfinden sollen – der ist doch längst über alle Berge. Ja, das ist tatsächlich ein Problem, das Sie vorausschauend vorher lösen sollten: Schreiben Sie sich die Adresse des Händlers auf (die steht an seiner Verkaufsbude) und lassen Sie sich unbedingt eine ordentliche Quittung geben. Ohne Kaufbeleg wird es nämlich später so gut wie unmöglich, die eigenen Kundenrechte durchzusetzen.

Bei Nichtgefallen leider keine Rechte

Nicht umtauschen lassen sich übrigens gekaufte Waren, die zwar völlig in Ordnung sind, aber dann doch nicht mehr gefallen. Solche Sachen muss der Verkäufer auf dem Weihnachtsmarkt daher nicht zurücknehmen. Sie können allerdings vor Kaufabschluss versuchen, mit ihm ein Umtauschrecht zu vereinbaren. Dies sollte dann auf der Quittung von ihm vermerkt und unterschrieben sein. 

Bargeld können Sie in diesem Fall aber wahrscheinlich nicht zurück bekommen – bei einem solchen „Kulanz-Umtausch“ (aus Händlersicht also freiwillig) müssen Sie im Regelfall mit einem Warengutschein vorlieb nehmen.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

§ 437 BGB

Finden Sie hier den passenden Anwalt in ihrer Nähe: