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Vorsicht bei Gebrauchtkäufen: Die versprochene „Rest-Garantie“ ist oft eine Falle!

Das sieht man ganz oft bei eBay und anderen Verkaufsportalen: Private Verkäufer bieten ein fast neues Gerät an, und die Gewährleistungsfrist ist auch noch nicht abgelaufen. Der Käufer kann sich also ziemlich sicher sein - oder etwa nicht?

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Kann er leider nicht.

Denn wenn das gebrauchte Gerät dann doch kaputt geht, kann sich der Käufer nicht an den Verkäufer aus eBay wenden, sondern muss seine Gewährleistungsansprüche an den ursprünglichen Händler wenden, der dem eBay-Verkäufer damals das Gerät verkauft hat.

Doch damit wird er in der Regel abblitzen. Denn dummerweise kann der „neue“ Besitzer - also Sie - die gesetzliche Gewährleistung des Händlers nicht in Anspruch nehmen.

Und plötzlich ist es Essig mit der Garantie

Zumindest nicht, wenn es einen auf den Namen des „Erstkäufers“ - also des eBay-Verkäufers - lautenden Kaufvertrag gibt. 

Und mit der vom Hersteller eingeräumten (freiwilligen) Garantie sieht es für den „Zweitbesitzer“ - also wieder Sie - oft auch nicht viel besser aus:

Es fällt da nicht auf, wer z.B. einen Fernseher als Erstkäufer erworben hat, weil in der Garantiekarte nur die Seriennummer erfasst wird. Doch einige Hersteller, wie z.B. die Fahrradhersteller Cannondale oder Trek, bieten eine Garantie nur für den Ersterwerber. Wird das Fahrrad verkauft, ist die Garantie also hinfällig.

Ein Trick, der alle Probleme löst

Doch was kann man nun tun, um zumindest die Händlergewährleistung auf den Zweitbesitzer - also Sie - zu übertragen?

Eigentlich ganz einfach: der eBay-Verkäufer kann als ursprünglicher Erstkäufer seine Gewährleistungsrechte an Sie abtreten. Dazu genügt eine entsprechende Notiz im Kaufvertrag. Und sollte der Händler in seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keinen Passus oder eine Klausel haben, der eine Abtretung ausschließt, dürfte es bei einem Reklamationsfall dann keine Probleme geben.

Der Händler darf sich nicht drücken

Übrigens hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein pauschales Verbot von solch einer Abtretung in AGBs von Händlern unzulässig und damit nichtig ist. Verwendet wird diese Klausel aber trotzdem noch. Ihr Anwalt wird Ihnen da jedoch weiterhelfen können, damit Sie zu Ihrem Recht kommen…

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☞ Gewährleistungsausschluss bei eBay bedeutet nicht immer Ausschluss der Gewähr!

 

Textbezogene Paragraphen / Urteile:
OLG Hamm: 4 U 134/10

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