Warum Du im Schadensfall leer ausgehen kannst
Wenn das gebrauchte Gerät plötzlich noch während der restlichen Garantiezeit defekt ist, kann sich der Käufer nicht an den privaten eBay-Verkäufer wenden. Stattdessen müsste er sich an den ursprünglichen Händler wenden, der das Gerät damals verkauft hat.
Doch genau hier liegt das Problem: Als Zweitbesitzer hast Du keinen gesetzlichen Anspruch auf die ursprüngliche Händlergewährleistung! Händler sind nämlich nur gegenüber dem Erstkäufer verpflichtet – und genau das wird oft zum teuren Problem.
Garantie oft nur für den Erstbesitzer gültig
Noch schwieriger wird es mit der freiwilligen Herstellergarantie. Während manche Hersteller Garantieansprüche anhand der Seriennummer akzeptieren, gibt es andere – zum Beispiel Fahrradhersteller wie Cannondale oder Trek– die eine Garantie nur dem ursprünglichen Käufer gewähren. Wird das Fahrrad weiterverkauft, erlischt die Garantie.
Der Trick, um Deine Rechte zu sichern
Aber es gibt einen legalen Weg, um trotzdem abgesichert zu sein:
Der Erstkäufer kann seine Gewährleistungsrechte an Dich abtreten!
Dazu genügt eine schriftliche Erklärung im Kaufvertrag, die besagt, dass die Gewährleistungsansprüche auf den neuen Besitzer übergehen. Solange der ursprüngliche Händler in seinen AGBs keine Klausel hat, die eine Abtretung ausschließt, kannst Du diese Rechte geltend machen.
Was tun, wenn sich der Händler weigert?
Falls ein Händler sich trotz gültiger Abtretung querstellt, solltest Du wissen: Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein generelles Abtretungsverbot in den AGBs unzulässig ist! (Urteil: OLG Hamm, Az. 4 U 134/10)
Das bedeutet: Auch als Zweitbesitzer hast Du eine Chance auf Deine Rechte – wenn Du korrekt vorgehst. Ein Rechtsanwalt für Verbraucherrecht kann Dir helfen, falls der Händler sich weigert.
Fazit
- Sei vorsichtig bei Gebrauchtkäufen mit „Rest-Garantie“ – sie ist oft wertlos!
- Gewährleistung gilt meist nur für den Erstkäufer, kann aber abgetreten werden.
- Prüfe die AGB des Händlers, ob eine Abtretung ausgeschlossen ist.
- Ein generelles Abtretungsverbot ist rechtlich unwirksam – falls nötig, hilft ein Anwalt.
Wenn Du Dich also beim Gebrauchtkauf absichern willst, sorge dafür, dass der Erstbesitzer Dir seine Rechte schriftlich überträgt – sonst bleibt Dir im Schadensfall nur der teure Ärger.
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Gerichtsurteil zum Thema:
- OLG Hamm, Urteil: 4 U 134/10 – Unwirksamkeit eines Abtretungsverbots in AGBs