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Eingetragener oder Nicht-Eingetragener Verein?

Sie möchten einen Verein gründen, wissen aber nicht, welche Rechtsform Sie wählen sollen?
Hier erfahren Sie Gemeinsamkeiten, Unterschieden sowie Vor- & Nachteile von eingetragenen- beziehungsweise nicht-eingetragenen Vereinen.

Gemeinsamkeiten

Egal ob Sie einen eingetragenen oder nicht-eingetragenen Verein gründen, bei beiden Vereinstypen tun Sie sich mit anderen Menschen zusammen, um für einen gemeinsam Zweck eine Körperschaft zu errichten.
Für beide Vereinstypen benötigen Sie eine Satzung, einen Vorstand, eine Mitgliederversammlung und einen Vereinsnamen.

Unterschiede

Der größte Unterschied ergibt sich schon wörtlich aus der Bezeichnung.
So ist der eingetragene Verein im Vereinsregister eingetragen (e.V.), während der nicht-eingetragene Verein (nicht-e.V.) nicht im Vereinsregister eingetragen wird.  

Wichtig sind aber vor allem die rechtlichen Aspekte.

Mit der Eintragung erlangt der e.V. Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, er kann selber Träger von Rechten und Pflichten sein und in eigenem Namen Geschäfte abschließen.
Der nicht e.V. wird gemäß § 54 BGB wie eine Gesellschaft bürglichen Rechts (GbR) behandelt. Diese wird als teilrechtsfähig betrachtet.

In der Praxis wird dies relevant bei Haftungsfragen.

Der e.V. kann als selbstständiges Rechtssubjekt Geschäfte im eigenem Namen abschließen und haftet deshalb nur mit dem eigenen Vermögen; also dem Vereinsvermögen
Der nicht-e.V. hingegen nimmt im Falle der Haftung nicht nur das Vereinsvermögen in die Plficht, sondern je nach Einzelfall auch das Privatvermögen der Vorstandsmitglieder.

Allerdings werden beide Vereinsarten in der Rechtssprechung zunehmend ähnlich behandelt, da der nicht-e.V. mehr Gemeinsamkeiten mit dem e.V. als mit einer GbR hat. 
So ist auch ein nicht-eingetragener Verein parteifähig iSd. § 50 ZPO und kann in eigenem Namen klagen und verklagt werden.

Wann lieber einen nicht-eingetragenen Verein gründen?

Vorteilhaft an einem nicht-eingetragenen Verein ist die erleichterte Gründung, bei der die Eintragung ins Handelsregister entfällt und für die man nur zwei anstatt sieben Personen benötigt. Insbesondere für Vereinigungen, die zeitlich begrenzte Zwecke verfolgen, ist ein nicht-e.V. eine Überlegung wert.
Trotzdem sollten Sie sich als Vorstand eines nicht-eingetragenen Vereins um eine Eintragung in das Vereinsregister bemühen, um eine persönliche Haftung zu verhindern.

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