Der harte Hut muss
Helm muss, ist klar. Steht ja in § 21a Abs. 2 StVO. Aber wie sieht es mit Lederjacke, Motorradhose, Nierengurt oder Bikerstiefeln aus – sind Motorradfahrer zum Tragen von Schutzkleidung verpflichtet?
Vom Gesetz her nicht!
Jeder kann sich selbst entscheiden, wie er sich vor etwaigen Unfallfolgen schützen will. Aber wer sich gegen die Ritterrüstung entscheidet, trägt im Falle eines Unfalls unter Umständen eine Mitschuld. Das rechtliche Grundprinzip, das dahinter steckt: Jeder muss dafür sorgen, dass körperliche Schäden so gering wie möglich gehalten werden. Die Rechtsprechung nennt das „Schadensminderungspflicht“.
Schuld, ohne der Verursacher zu sein
Immer dann, wenn der Biker durch Schutzkleidung seine Verletzungen hätte verringern können, es aber unterlassen hat, zahlt er für die Folgen zu einem Teil selbst. Auch dann, wenn er den Unfall an sich nicht verursacht hat! Nur wenn der Nachweis gelingt oder es offensichtlich ist, dass die Verletzungen auch mit Schutzkleidung entstanden wären, wird ihm keine Mitschuld angerechnet.
Welche Stiefel sind vorgeschrieben?
Unsicherheit herrscht auch immer noch bei der Frage der richtigen Schuhe. Immerhin führen "falsche" Boots nicht zu einer Mitschuld. Denn weder für Material noch Konstruktion gibt es gesetzliche Normen. Im Zweifel kann ein Motorradfahrer angesichts der großen Produktvielfalt gar nicht wissen, welche Schuhe ihn schützen.
Vermeidbar oder nicht?
Nach einem Unfall stellt sich oft die Frage, ob der Motorradfahrer die Kollision mit einem Auto hätte vermeiden können oder nicht. Und bisher sind Gutachter immer davon ausgegangen, dass ein Zweirad mit 8 m/s2 eine Vollbremsung hinlegen kann. Das scheint aber nicht realistisch: Eine gerade noch sicher beherrschbare Abbremsung des Motorrades ist mit lediglich 5 bis 6 m/s2 möglich – der Bremsweg ist also deutlich länger als bisher unterstellt! Merkt Euch dieses Urteil für den Fall, dass man Euch zu hohes Tempo unterstellt…
Wir wünschen Euch natürlich, dass Ihr davon keinen Gebrauch machen müsst! Allen Bikern eine unfall- und sturzfreie Saison 2022.
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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Oberlandesgericht Düsseldorf: I-1 U 137/05, Landgericht Köln: 18 O 148/08, Oberlandesgericht Nürnberg: 3 U 1897/12, Oberlandesgericht Düsseldorf: 1 U 26/00
§ 21a Abs. 2 StVO