Ja, das Tempolimit gilt auch für Radfahrer!
Jedoch müssen wir da etwas differenzieren.
Denn das generelle Tempolimit von 50 km/h in geschlossenen Ortschaften gilt nur für Kraftfahrzeuge (Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung). Sollten Sie also wider Erwarten diese Geschwindigkeit in der Stadt knacken und werden dabei von der Polizei erwischt, wird das keine Folgen für Sie haben - zumindest was die Geschwindigkeitsüberschreitung angeht.
Allerdings könnten Sie Probleme mit den Beamten bekommen, weil Sie mit dem Fahrrad nirgendwo beliebig schnell fahren dürfen, sondern immer nur so schnell, wie Sie Ihr Fahrzeug sicher beherrschen, d. h. abbremsen können. Und das dürfe Ihnen mitten in der Stadt mit über 50 km/h schwerfallen...
Bei Tempo-Limit-Verkehrsschilder:
Dort, wo die Geschwindigkeit durch Verkehrsschilder beschränkt wird, z. B. in Tempo-30-Zonen oder in den sogenannten „Spielstraßen“ (offiziell: verkehrsberuhigte Zonen), müssen sich auch Radfahrer an die 30 km/h bzw. an die Schrittgeschwindigkeit halten. Werden Sie also in so einem Bereich mit Ihrem Drahtesel geblitzt, kann es durchaus sein, dass Sie die Polizei unmittelbar anhält und Ihnen ein Bußgeld aufbrummt.
Klären wir gleich die anderen Fragen mit ab.
Welche Ampel gilt für Radfahrer?
Generell gilt: Wenn es keine Ampel speziell für Radfahrer gibt, müssen sich Radfahrer an die Ampeln für den Fahrzeugverkehr halten. Die Fußgängerampeln gelten für Radler nur, wenn sie absteigen und schieben.
Dürfen sich Radfahrer vordrängeln?
Ja, wenn die Ampel „Rot“ zeigt und alle Autos stehen. Dann dürfen sich Radfahrer mit geringer Geschwindigkeit an den Autos vorbei bis zur Haltelinie vormogeln. Sobald die Autos wieder in Bewegung sind, und sei es ganz langsam, ist das nicht mehr erlaubt.
Wann darf ich auf dem Bürgersteig fahren? Gar nicht. Das dürfen nur Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (Kinder unter acht Jahre müssen jedoch sogar den Bürgersteig befahren).
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
StVO § 3 Abs. 3