Jetzt müssen Sie tatsächlich sofort reagieren!
Denn der Überholvorgang muss tatsächlich abgebrochen werden, weil Sie sich nun in einer „Überholverbotszone“ befinden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass das Verbotsschild erst während des eigentlichen Überholvorgangs auftauchte.
Denn in solchen Zonen darf ein Überholvorgang "weder begonnen, fortgesetzt, noch beendet werden“.
Notfalls müssen Sie als Überholender sogar bremsen und sich zurückfallen lassen, um den Überholvorgang sofort abbrechen zu können. Andernfalls drohen bis zu 150 Euro Geldbuße.
Eine Vorschrift, nicht ganz ohne Gefahr...
Hoffen wir nur, dass es wegen dieser Regelung nie zu einem Auffahrunfall kommt, weil man abbremsen muss und sich nicht mehr zurück-einfädeln kann. Denn das wäre bestimmt teurer als diese 150 Euro…
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Oberlandesgericht Hamm Beschl. v. 07.10.2014 Az. 1 RBs 162/14
Vorschriftszeichen 276 d. StVO