Ja, das kann sie. Der älteren Dame steht nämlich ein sogenannter „verletzungsbedingter Ausfall als Haushaltskraft“ zu.
Die Richter in Ulm setzten den damals mit 40,5 Wochenstunden an, das entspricht einem täglichen Arbeitsausfall im eigenen Haushalt von ca. 5,8 Stunden. In einem ähnlichen Fall akzeptierten Richter 2009 sogar eine Rechnung über 900 Haushaltsstunden, was bei dem damaligen Stundenlohn von 8 Euro einer Summe von über 7.000 Euro entsprach.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
LG Ulm: 6 O 151/09