Sind Sie schon einmal zu einem rauchenden Jugendlichen auf offener Straße hin und haben ihm sorgenvoll erklärt, dass er gerade etwas Verbotenes macht? Ja? Dann gratuliere ich Ihnen zu Ihrer Zivilcourage.

Wenn nein, ist das absolut nachvollziehbar. Man will sich zumeist nicht einmischen, vor allem, wenn auch noch die Eltern des Jugendlichen dabei sind und das Rauchen offensichtlich billigen und erlauben. Doch ist die Angelegenheit damit für alle Seiten erledigt?

Zigarette-Hand _pexels

Dazu ein absolutes und klares Nein!

Doch zuerst einmal:

Was zu Hause in den eigenen vier Wänden passiert, ist vom Jugendschutzgesetz nicht erfasst und wird den Eltern überlassen.

Das gilt übrigens auch in geschlossenen Heimgruppen: Auch dort gilt das ☞ Rauchverbot nicht, da solche Einrichtungen als private Erziehungsgruppen gelten.

Das gilt nicht in der Öffentlichkeit!

Doch sobald der Jugendliche aus seiner Haustüre tritt, befindet er sich in der Öffentlichkeit, und dort ist es den Jugendlichen grundsätzlich verboten zu rauchen, Elternerlaubnis hin oder her.

Im Gegenteil: Sollten es die Eltern trotzdem erlauben, so würden diese eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (!) geahndet werden kann...

Und Achtung: Für alle, die es (noch) nicht wissen: Im September 2007 wurde das Alter, ab dem  man offiziell rauchen darf, außerdem von 16 Jahre auf 18 Jahre erhöht!

...manchmal ist weniger mehr...

Doch bevor Sie jetzt losstürmen, sobald Sie einen rauchenden Jugendlichen sehen, um ihm seine böse Zigarette zu entreißen: Nur die Polizei oder eine Ordnungsbehörde dürfen -  im Rahmen der sogenannten "Gefahrenabwehr" - rauchenden Unter-18-Jährigen  in der Öffentlichkeit die Zigarette wegnehmen. Sie selber dürfen dem ertappten Übeltäter höchstens ins Gewissen reden...und wer weiß: wenn Sie es charmant machen, hört er ja vielleicht sogar auf Sie...

Welpenschutz

Auf jedem Fall droht einem rauchenden Jugendlichen, wenn er erwischt wird, keinerlei Strafe. Strafe droht allenfalls denjenigen Erwachsenen, die die Zigaretten besorgt und an den Jugendlichen weitergegeben haben...

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:

JuSchG § 28, Abs. 5

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