Allein am Eröffnungstag des Leipziger Weihnachtsmarktes 2014 wurden über 2000 der bunten Becher geklaut. Das ist eigentlich kein Wunder, waren sie doch mit dem Logo zum 1000-jährigen Stadtjubiläum bedruckt. Und bis zum Ende des Weihnachtsmarkts fehlten sogar 30.000 Tassen – bei 2,50 Euro Tassenpfand also Geschirr für satte 75.000 Euro, die sich dann in deutschen Küchenschränken wiederfanden.
Die Becher sind nicht käuflich
Aber darf man ihn denn jetzt mitnehmen, oder darf man nicht? Nun, einerseits könnte man argumentieren, dass es eine Unterschlagung ist. Denn das gezahlte Pfand ist keinesfalls gleichzusetzen mit einem Kaufpreis. Das bedeutet im Klartext: Eigentümer des Bechers bleibt der Standbetreiber. Und damit, dass er ein Pfand verlangt, signalisiert er unmissverständlich, dass er den Becher eben nicht übereignen, sondern nur verleihen will. Andererseits könnte man genauso gut sagen, dass es keine Unterschlagung ist, da der Standbetreiber die Tasse gar nicht behalten wollte, da ihm die 2,50 Euro eigentlich lieber waren. Denn was könnte er mit den Jubiläums-Bechern wohl im kommenden Jahr anfangen? Aber was ist dann mit "normalen" Bechern von Weihnachtsmärkten, die der Betreiber auch im nächsten Jahr wieder einsetzten könnte? Also doch wieder Unterschlagung?
Mehr Pfand, als die Tasse wert ist
Also egal, wie Sie sich entscheiden: Es ist nicht bekannt, dass das Behalten eines Bechers jemals zur Anzeige gebracht wurde. Welch ein Glück! Und Sie sollten eines bedenken, wenn Sie zu den Andenkensammlern gehören: Das Pfand ist auf vielen Weihnachtsmärkten ist inzwischen höher als der tatsächliche Wert der Tasse...
Erst Ausweis zeigen, dann Prost!
Bleibt noch kurz die Frage: Wer darf eigentlich Glühwein trinken? Nun: Solange kein hochprozentiger „Schuss“ drin ist, handelt es sich bei Glühwein um ein so genanntes „weinhaltiges Getränk“. Und das darf an alle ausgeschenkt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind. Wer einen „Schuss“ will, muss mindestens 18 Jahre alt sein – und der Budenbetreiber hat die Pflicht, nach dem Personalausweis zu fragen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 246 StGB, § 9 JuSchG