Was ist eigentlich Halteverbot – und was ist noch erlaubt?
Ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) bedeutet:
❌ Weder Halten noch Parken erlaubt.
❌ Du darfst hier nicht mal ganz kurz stehen bleiben, nicht mal zum Aussteigen.
Ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) bedeutet:
⚠️ Du darfst hier halten – aber nicht parken.
⚠️ Das heißt: Maximal 3 Minuten stehen, ohne das Fahrzeug zu verlassen.
❗️ Wer länger steht oder das Auto verlässt, gilt bereits als Parker – und das ist im eingeschränkten Halteverbot nicht erlaubt.
Hilft der Warnblinker im Halteverbot?
Nein – Warnblinklicht ist kein Freifahrtschein.
⚠️ § 16 Abs. 2 StVO erlaubt das Einschalten der Warnblinkanlage nur bei tatsächlicher Gefährdung oder im Notfall, z. B.:
- bei einer Panne
- beim Absichern eines Unfalls
- beim plötzlichen Stauende auf der Autobahn
Zum „Signal geben“, dass Du nur kurz weg bist, ist das Blinken nicht erlaubt.
‼️ Im Gegenteil: Du begehst eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit, wenn Du Warnblinker zweckentfremdest.
Was droht, wenn Du trotzdem mit Warnblinker im Halteverbot stehst?
Wenn Du im absoluten Halteverbot stehst und blinkst, drohen:
- 20 € Bußgeld (ohne Behinderung)
- 35 € bei Behinderung anderer
- Abschleppkosten, wenn Du z. B. eine Einfahrt, Feuerwehrzufahrt oder einen Radweg blockierst
- Zusätzliche 5–15 €, wenn Du die Warnblinkanlage missbrauchst
🥴 Und: Die Polizei kann Dich auch dann aufschreiben, wenn Du noch im Auto sitzt – sobald Du länger als nötig stehst.
Was darf ich stattdessen – wenn’s wirklich nur kurz ist?
✅ Im eingeschränkten Halteverbot darfst Du kurz anhalten – z. B. zum Ein- oder Aussteigen.
✅ Du musst dabei im Auto bleiben und jederzeit abfahrbereit sein.
✅ Der Warnblinker ist nicht notwendig und nicht erlaubt.
✅ Bei Lieferdiensten oder Fahrdiensten darf die Haltezeit nicht überschritten werden.
🤓 Tipp: Wenn Du Hilfe brauchst (z. B. beim Einsteigen einer hilfsbedürftigen Person), kann das im Einzelfall erlaubt sein – muss aber nachvollziehbar sein.
Mein Fazit: Der Warnblinker schützt Dich nicht vor dem Strafzettel – eher im Gegenteil!
🧐 Wer im Halteverbot steht, riskiert ein Bußgeld – egal ob mit oder ohne Warnblinker.
🧐 Die Warnblinkanlage darfst Du nur bei echten Notfällen oder Gefahrenlagen verwenden.
🧐 Wenn Du einfach nur „mal kurz“ stehen willst, solltest Du eine legale Haltemöglichkeit suchen – oder riskierst unnötigen Ärger.
Wenn Du eine ungerechtfertigte Strafe bekommst, hilft Dir ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den Fall zu prüfen.😊
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Gerichtsurteile zum Thema
- VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2017 (Az. 14 L 2335/17):
Das Einschalten des Warnblinkers im Halteverbot ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern kann zusätzlich geahndet werden. - OLG Köln, Beschluss vom 12.07.1995 (Az. Ss 231/95):
Warnblinker darf nur bei Gefährdung eingeschaltet werden – nicht zur „Information“, dass man kurz hält.