Mieter, Vermieter & Nachbarn

Oben Wohnung, unten Geschäft: Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Mehrfachnutzung?

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Mieter eines mehrstöckigen Hauses im Obergeschoss wohnten und im Erdgeschoss eine Hypnose-Praxis betrieben. Dies wurde auch im Mietvertrag entsprechend genehmigt. Dennoch stritten sich die Parteien vor Gericht um die Frage, ob nun die Kündigungsfristen für vermieteten Wohnraum oder Gewerberaum anwendbar seien.

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Klar ist, dass Mieter einen deutlich besseren Kündigungsschutz genießen, wenn sie „Wohnraum“ und keinen „Gewerberaum“ gemietet haben. Gewerbetreibende können demzufolge wesentlich leichter, also z.B. mit einer kürzerer Frist, gekündigt werden. Wenn allerdings keine klare Regelung getroffen wurde, müssen die Richter im Einzelfall abwägen, ob die Mieter im Haus mehr „arbeiten“ oder mehr „wohnen“.

Im Zweifel für den Mieter…

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die „mieterfreundlichen Kündigungsschutzvorschriften über privaten Wohnraum" anzuwenden seien, wenn die Art der Hauptnutzung unklar ist. Das heißt im Klartext, wenn es also kein Indiz dafür gibt, dass das Arbeiten einen höheren Stellenwert einnimmt als das Wohnen.

Sofern die Nutzung als Wohnung also nicht eindeutig hinter der beruflichen Tätigkeit zurücktritt, ist demnach von einem Wohnraum-Mietvertrag auszugehen. Dennoch ist es für Sie als Mieter ratsam, bei einer gemischter Nutzung immer eine mietvertragliche Regelung im Vorfeld zu treffen. Das kann Ihnen und Ihrem Vermieter später einmal viel Geld und Ärger sparen.

Textbezogene Paragraphen:

Bundesgerichtshof Karlsruhe Urteil vom 9. Juli 2014 – VIII ZR 376/13

§§ 535 ff. BGB

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