Behandlungsfehler passieren. Vor allem die Behandlung von Knie- und Hüftgelenkarthrosen sind vermehrt davon betroffen. Im Jahr 2020 führten außerdem deutschlandweit 104 Behandlungsfehler zum Tod des Patienten. Was aber tun, wenn Sie den Verdacht haben, Ihr Arzt behandelt Sie nicht richtig? Wir erklären das Vorgehen:

Spritze-Gummihandschuh-Arzt-pexels.jpg

Rund 2200 bestätigte Fälle laut Gutachterkommissionen alleine im Jahr 2016 sprechen für sich. Behandlungsfehler von Ärzten kommen vor und der Leidensdruck bei den Patienten ist hoch.

Grundsätzlich ist es allerdings (leider) schwierig, zu beurteilen, ob bei einem Arzt ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Schließlich kann er oder sie den Erfolg einer Behandlungsmethode nicht garantieren. Trotzdem ist der Mediziner natürlich dazu verpflichtet, seinen Patienten nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard zu behandeln. Die nächste Frage muss also lauten: Was ist überhaupt ein Behandlungsfehler?

Das alles können Behandlungsfehler sein

Tatsächlich ist die fehlerhafte Durchführung von Operationen der häufigste Behandlungsfehler, der in Krankenhäusern vorkommt. Außerdem können dort Fehler bei der postoperativen Behandlung passieren. Hier kann es z. B. zur Infektion mit Krankenhauskeimen kommen.

In niedergelassenen Arztpraxen lag der häufigste Behandlungsfehler 2016 allerdings in der Diagnostik und zwar bei den so genannten "bildgebenden Verfahren". Das bedeutet, ein Arzt hat aufgrund eines Röntgen- oder MRT-Bildes eine falsche Diagnose gestellt. Weitere Fehlerquellen liegen bei den Arztpraxen in der Anamnese, d. h. in der Aufnahme der Indizien, die auf ein Krankheitsbild hindeuten. 

In vielen Fällen liegt der Behandlungsfehler aber zum Beispiel auch bei einer mangelhaften Aufklärung. Laut Patientenrechtegesetz muss der Arzt seinen Patienten über alle Risiken der Behandlung genau informieren.

Das Vorgehen bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Haben Sie den Verdacht, Ihrem Arzt ist bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen und Ihre Krankheitssymptome haben sich deshalb verschlechtert, gibt es zwei Ansprechpartner, die Sie unverzüglich aufsuchen sollten, bevor Sie sich ev. an einen Anwalt für Medizinrecht oder Arzthaftungsrecht wenden:

  1. Den behandelnden Arzt/ die Ärztin bzw. das Krankenhaus – dort gibt es auch ein Beschwerdemanagement, an das Sie sich wenden können.
  2. Ihre gesetzliche Krankenkasse

Suchen Sie zunächst das klärende Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Vielleicht wird Ihr Verdacht dadurch entkräftet.

Die Krankenkasse ist zudem dazu verpflichtet, Sie bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler kostenlos zu unterstützen. Den Krankenkassen unterstellt ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), bei dem Sie kostenlos ein Gutachten einholen können, ob es sich bei Ihrem Problem um einen Behandlungsfehler handelt.

Gibt der MDK Ihnen Recht, stellt das Gutachten natürlich ein gutes Argument vor Gericht dar, um Ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. 

Bevor es zum Prozess kommt: Der Gang zu Schlichterstellen

Natürlich sind auch die Ärzte daran interessiert, dass es erst gar nicht zu einem Prozess gegen Sie kommt. Daher hat die Ärzteschaft:

  1. eine Schlichterstelle und
  2. eine Gutachterkommission eingerichtet.

Patientinnen und Patienten können sich an die Schlichterstelle wenden, wenn sie den Verdacht einer falschen ärztlichen Behandlung haben. Die Schlichtungsstelle agiert ähnlich wie Stellen bei Mietstreitigkeiten. Dort sind unabhängige Juristen angestellt, die Ihre Schadensersatzansprüche in Ihrem Fall beurteilen. Die Gutachterkommissionen nehmen das ärztliche Handeln unter die Lupe und beurteilen, ob dem Mediziner ein Fehler unterlaufen ist, wie der MDK auch. Wenden Sie sich deshalb immer an die jeweilige Schlichtungsstelle Ihrer Landesärztekammer. 

Besondere Bedingungen bei der Schlichterstelle

Ihr Fall darf zum Zeitpunkt des Gutachtens bei der ärztlichen Gutachterkommission aber noch nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. Außerdem darf die Behandlung, um die es geht, nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Während die Begutachtung Ihres Falles läuft, setzt jedoch die Verjährungsfrist Ihres möglichen Schadensersatzanspruches aus, ein klarer Vorteil für Sie.

Die kostenlose Einigung ist immer zu empfehlen

Die Einigung von Patient und Arzt vor der Schlichtungsstelle ist gebührenfrei. Kommt es aber trotz des Schlichtungsversuches zu einem Gerichtsverfahren, müssen Sie sich gebührenpflichtig einen Anwalt nehmen und – wenn Sie den Prozess verlieren – auch die Kosten der gegnerischen Seite tragen.

Finden Sie hier den passenden Anwalt in ihrer Nähe: