Im Prinzip tatsächlich ja.
Eigentlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihre Kündigung zu begründen. Als Arbeitnehmer kann man im Zweifel die Gründe für die Kündigung deswegen nur über den Betriebsrat oder durch eine Kündigungsschutzklage erfahren.
Es gibt aber wie immer auch Ausnahmen, bei denen Sie eine Begründungspflicht haben:
- Bei Schwangeren und Müttern bis vier Monate nach der Entbindung
- Bei Auszubildenden nach der Probezeit
- Bei Arbeits- und Tarifverträgen, sofern diese das vorschreiben
- Bei einem bestehenden Betriebsrat
Sollte es außerdem zu einem Prozess kommen, müssen Sie im Kündigungsschutzverfahren dem Gericht gegenüber ebenfalls Ihre Gründe benennen.
Aber Achtung:
Auf ein Zeugnis haben Arbeitnehmer immer einen Anspruch, auch wenn Sie die Kündigung nicht begründen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 1 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG, § 22 Abs. 3 BBiG