Katja K.: "Ich war bei einem Anwalt zur Erstberatung. Ich dachte, diese erste Beratung sei kostenlos, weil sie eben nur eine kurze Information ist. Nun flattert mir auf einmal eine Rechnung ins Haus über 165 Euro. Hätte mich der Anwalt nicht über die Kosten im Vorfeld aufklären müssen? Ich habe nur wenig Geld und das hier ist eine enorme Summe für mich!"

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Nein, tatsächlich muss der Anwalt das nicht unbedingt.

Warum?

Das hat einen ganz einfachen Grund: Keiner kann wirklich davon ausgehen, dass es nichts kostet, wenn man zu einem Anwalt geht, der dann für das Gespräch seine Zeit investiert und im Zweifel auch noch einen Rat erteilt. Nur wenn Sie den Anwalt von Anfang an darüber informiert haben, dass Sie ihn wegen Geldmangels niemals für das Gespräch würden bezahlen können und er berät Sie trotzdem, darf er Ihnen im Nachhinein keine Rechnung mehr stellen.

Der Preis ist nicht willkürlich hoch...

Außerdem unterliegt die Höhe der Rechnung einigen Regeln: So darf sie für ein Erstberatungsgespräch nicht höher sein als 190 Euro, außer, der Ratsuchende ist ein Gewerbebetreibender oder Freiberufler. Dann kann es teurer werden. 

...und verhandelbar

Teurer werden kann es auch, wenn der Anwalt mit Ihnen eine sogenannte „Vergütungsvereinbarung“ getroffen hat. In dieser Vereinbarung sagt er Ihnen am Anfang des Gespräches konkret, was er kostet und Sie entscheiden dann, ob er Ihnen das Geld wert ist. Ist er das und es bleibt nicht bei diesem ersten Gespräch, sondern der Anwalt wird für Sie in Ihrem Fall tätig, können die Kosten des Erstberatungsgespräches auf das anfallende Honorar angerechnet werden.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014, Az. 21 C 979/13, Amtsgericht Wiesbaden, Az.91C 582/12

§ 612 Abs. 2 BGB, § 34 Abs. RVG

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