Lästig! Kaum sitzt man entspannt, nähert sich auch schon die Fahrkartenkontrolle. Noch lästiger wird es, wenn man dann keinen gültigen Fahrschein vorzuweisen hat. Je nach Veranlagung zückt man dann mehr oder weniger emotional die Geldbörse und zahlt die Strafe...Lästig eben, aber ansonsten konsequenzlos… …oder?

Automat-Kreditkarte _pexels

Es ist ein Irrtum, dass Schwarzfahren „nur“ Geld kostet

Wir würden Ihnen gerne etwas anderes sagen, aber: Das Fahren ohne gültigen Fahrschein ist ein Erschleichen von Leistungen, und somit nach § 265a StGB strafbar! Wenn Sie über 18 Jahre alt sind, droht Ihnen im Zweifel deswegen sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die üblichen 40 Euro, die der Verkehrsbetrieb kassiert, haben nichts damit zu tun. Sie rühren aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe her und werden unabhängig von der Strafe, die Sie vor Gericht zu erwarten haben, erhoben. Also müssen Sie im Zweifel sogar doppelt zahlen!

Achtung: Anders sieht es aus, wenn Kinder oder Jugendliche schwarzfahren!

Ihr seid beim Schwarzfahren erwischt worden? Ihr seid aber noch keine 18 Jahre alt? Dann darf von Euch laut Gesetz noch kein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt und schon gar kein Inkassounternehmen eingeschaltet werden!

Die Beförderungsunternehmen wissen das sehr genau, machen es aber trotzdem, weil sie hoffen, dass Ihr das nicht wisst, ein schlechtes Gewissen habt und deswegen bezahlt... Also, wenn Ihr eine solche Aufforderung bekommt, redet unbedingt mit Euren Eltern und wehrt Euch dagegen! Wenn Ihr das Beförderungsentgelt schon bezahlt habt, könnt Ihr es sogar zurückverlangen. 

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:

§ 265a StGB

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