Viele Radfahrer wissen gar nicht, welche Regeln sie im Straßenverkehr befolgen müssen – die Fahrradprüfung in der Schule ist schließlich auch eine Weile her... Wir erklären, was Sie als Radfahrer dürfen und was nicht.

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Es wird wieder Frühling und die Radsaison ist eröffnet. Man schätzt, dass es allein in Deutschland ca. 79,1 Millionen Fahrräder gibt, Tendenz steigend. Eine tolle Entwicklung. Dementsprechend kommt es aber auch zu immer mehr Unfällen. So starben im Jahr 2020 insgesamt 426 Radfahrer. Wir zeigen Ihnen deswegen, worauf Sie im Straßenverkehr als Radfahrer achten müssen.

Straße, Radwege, Gehweg – wer muss wo fahren?

Große Verwirrung herrscht oft schon beim Benutzen der richtigen Fahrbahn. Das Fahrrad gilt als Fahrzeug und deshalb müssen Sie als Radfahrer immer auf der Straße – also auf der Fahrbahn – fahren, wenn es keinen benutzungspflichtigen Radweg gibt. Dieser ist durch ein blaues Schild gekennzeichnet. Radfahrer müssen ihn benutzen, auch wenn sie der Meinung sind, dass sie auf der Fahrbahn schneller vorankämen. Auf dem Gehweg müssen Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahrs fahren. Erwachsene dürfen dort dann logischerweise nicht fahren – es sei denn, sie begleiten ihren Nachwuchs. Seit 2017 dürfen in diesem Falle dann Begleitpersonen auch auf dem Gehweg gemeinsam mit dem Kind fahren. 

Sonderfälle: Getrennte und gemeinsame Rad- und Gehwege

Das Schild für den getrennten Rad- und Gehweg zeigt auf blauem Grund links ein Fahrrad und rechts einen Fußgänger. In diesem Fall verlaufen Rad- und Fußweg nebeneinander. Radfahrer müssen den Radweg benutzen, dürfen aber nicht auf den Fußweg ausweichen, auch nicht zum Überholen. Einen gemeinsamen Rad- und Gehweg erkennen Sie daran, dass hier das Symbol für Fußgänger über dem für ein Rad erscheint. Hier teilen sich Radfahrer und Fußgänger den Weg. Dabei müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen, dazu gehört unter anderem das Klingeln als Warnsignal, bevor der Fußgänger überholt wird. Übrigens dürfen seit 2017 auch E-Mopeds und E-Scooter, die nicht mehr als 20 km/h fahren können, den Radweg benutzen. Aber nur, wenn Sie das Zusatzschild „E-Bikes frei“ sehen.

Wie fahre ich als Radfahrer auf der Fahrbahn?

Gibt es keinen vorgeschriebenen Radweg, bleibt Ihnen nichts Anderes übrig, als auf der Straße zu fahren. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Keine Sorge, Sie müssen aber nicht durch den Rinnstein fahren, wo Schmutz vielleicht das Fahren erschwert. Halten Sie am besten eine Autotür Abstand (gemessen vom Lenker-Ende), wenn Autos am Straßenrand parken. Ansonsten ist etwas weniger Abstand zum Straßenrand angemessen, etwa 80 Zentimeter.

Darf ich an wartenden Autos vorbeifahren?

Sie dürfen rechts an wartenden Autos (zum Beispiel an der Ampel) vorbeifahren, wenn sich rechts neben Ihnen nur noch der Bordstein befindet. Verboten ist es hingegen, sich durch zwei Autokolonnen hindurch zu schlängeln.

Welche Ampeln gelten für mich als Radfahrer?

Fahren Sie als Radfahrer auf der Fahrbahn, gilt für Sie auch die allgemeine Verkehrsampel. Sobald Sie auf dem Radweg fahren – egal ob er benutzungspflichtig ist oder nicht – müssen Sie die Radfahrerampel beachten. Das ist eine Ampel mit Fahrradsymbol. Gibt es kein Fahrradsignal, richten Sie sich wieder nach der allgemeinen Ampel. Bis Ende 2016 durften sich Radfahrer noch bei nicht vorhandenen Fahrradampeln an die Fußgängerampel halten. Das ist seit 2017 verboten.

Darf ich telefonieren oder Musik hören?

Telefonieren ohne Freisprechanlage ist auf dem Rad nicht erlaubt (Aktuelles Bußgeld: 55 Euro). Sie dürfen mit Kopfhörern oder laut auf dem Fahrrad Musik hören, aber nur, wenn Sie dadurch noch die Umgebungsgeräusche aufnehmen können.

Darf ich jemanden auf dem Rad mitnehmen?

Wie galant: Oft sieht man Männer, die ihre Freundin auf dem Gepäckträger oder der Lenkerstange mitnehmen. So ritterlich diese Geste auch sein mag, das Mitnehmen von Personen ist auf dem Fahrrad verboten. Die einzige Ausnahme sind Kinder. Bis zum Alter von sieben Jahren dürfen sie auf einem Fahrradsitz hinten mitfahren.

Nebeneinander fahren – erlaubt oder nicht?

Sie dürfen auf der Fahrbahn nebeneinander fahren, wenn Sie den umliegenden Verkehr nicht behindern. Lassen Sie sich nicht von genervt hupenden Autofahrern beirren. Auf ausgezeichneten Fahrradstraßen müssen Sie auf Autos gar keine Rücksicht nehmen.

Die Ausrüstung: Wie muss mein Rad ausgestattet sein?

Egal, ob fest installiert oder angesteckt: Hauptsache, Ihr Rad hat hinten einen roten und vorne einen weißen Scheinwerfer. Die Lichter müssen allerdings eine Nennleistung von drei Watt und eine Nennspannung von sechs Volt bzw. eine Batterie mit sechs Volt Spannung haben. Vorgeschrieben ist außerdem eine helltönende Fahrradklingel. Eine elektrische Klingel zählt nicht, denn der könnten ja die Batterien ausgehen. Auch eine Fahrradhupe reicht nicht aus. Wer ohne oder mit defekter Klingel erwischt wird, zahlt Strafe (dasselbe gilt natürlich auch für defekte Lichter). Zudem gehören laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen zum verkehrssicheren Fahrrad. Außerdem vorgeschrieben sind Reflektoren an den Pedalen sowie jeweils zwei Reflektoren in den Speichen, die das Rad auch von der Seite sichtbar machen.

Kluge Köpfe schützen sich

Eine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer existiert in Deutschland nach der StVO nicht. Es kann jedoch sein, dass Sie trotzdem Ihren Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls ohne Helm verlieren, da das „Nichttragen eines Schutzhelmes bei einem Unfall“ als Mitverschulden gewertet werden kann.

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