Damals hätte alles so schön sein können
Falsch parken war tatsächlich fast die Parade-Disziplin der ersten Smart-Generation. Die kleinen „Geh-Hilfen“ waren gerade einmal 2,5 Meter lang, so dass man sie sogar quer zur Fahrtrichtung in die Lücke bugsieren konnte, ohne dass sie gefährlich in den fließenden Verkehr hinein ragten. Dennoch war diese smarte Parkmethode den fleißigen Knöllchenschreibern ein Dorn im Auge. Nach der guten deutschen Überzeugung, dass alles, was nicht ordentlich ist, nicht sein darf, verteilten sie mit freudiger Disziplin ihre großen Zettelchen an die kleinen Kameraden. Dabei sagt die Straßenverkehrsordnung eigentlich gar nichts über das Querparken! Und tatsächlich gab und gibt es auch nur ein relevantes Gerichtsurteil dazu.
Auch die Kleinen werden irgendwann mal größer
Das allerdings dürfte inzwischen hinfällig sein, weil die Smarts der neuen Generation eine Fahrzeuglänge von 2,7 Metern aufweisen. Wer so damit dann quer parkt, ragt mit der Schnauze bereits 40 Zentimeter in den Verkehr – das könnte einem die Rennleitung glatt als Gefährdung auslegen. Und man würde sicherlich eine Mitschuld bekommen, wenn einem nachts jemand ins Auto knallt. Der Grund ist logisch, auch wenn die wenigsten sofort draufkommen würden: Quer geparkte Autos kann man schlecht erkennen, weil sie nun einmal seitlich keine Rückstrahler haben!
Entgegen der Fahrtrichtung erlaubt?
Und wenn wir schon beim Thema sind: Darf ich denn mit meinem Pkw auf der linken Straßenseite parken, wenn ich dort eine Lücke entdecke?
In Einbahnstraßen ja, sonst nicht!
Denn hier gibt die Straßenverkehrsordnung eine generelle Regel vor: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu nutzen.“ Wer links also einen Parkplatz entdeckt, muss, auch wenn es unbequem ist, wenden, um nicht entgegen der Fahrtrichtung zu stehen. Wer das nicht macht und sich erwischen lässt, zahlt 15 Euro Verwarnungsgeld.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Amtsgericht Viechtach, Urteil vom 23.08.2005 – 7 II OWi 00605/05