Die Antwort ist relativ einfach: ja und ja.
Denn nach ständiger Rechtsprechung dürfen Fahrzeuge ab dem vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt werden. Und da die Gemeinde jederzeit das Recht hat, falls notwendig solche Schilder aufzustellen, sind Sie als „Dauerparker“ dazu verpflichtet, regelmäßig das Umfeld Ihres Fahrzeugs auf neue Verkehrsschilder zu überprüfen, dementsprechend zu handeln und im Zweifel umzuparken. Sollten oder können Sie das nicht, darf Ihr Auto abgeschleppt werden und Sie müssen die Kosten dafür übernehmen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Verwaltungsgericht Neustadt Urt. v. 27.01.2015 Az. 5 K 444/14.NW
§ 16 OWiG, § 25 II a 1 StVG