Sie haben eine Stornierung im Internet gemacht und trotzdem bekommen Sie eine Rechnung?

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Genau das ist auch einer Frau aus München passiert. Die Münchnerin belegte über das Internet einen kostenpflichtigen Schwimmkurs, überlegte es sich dann aber noch einmal und stornierte die Buchung über ein eigens für diesen Zweck vom Anbieter zur Verfügung gestelltes Online-Formular.

Ohne Klick geht nix

Leider hatte die Frau die anschließend erhaltene E-Mail des Anbieters nicht sorgfältig gelesen. In dieser stand nämlich der Hinweis, dass sie zusätzlich einen angegebenen Link zur Bestätigung der Stornierung anklicken müsse.

Kraulen nein, zahlen ja

Nach ca. sechs Monaten flatterte die Rechnung ins Haus. 117 Euro sollte die Frau bezahlen, schließlich habe sie damals den nachträglich geschickten Link nicht angeklickt, weshalb die Stornierung unwirksam gewesen sei. Bei Vertragsschluss habe sich die Frau mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt, nun müsse sie sich auch daran halten.

So geht‘s nicht!

Das Amtsgericht München wies die Klage des Münchener Unternehmens allerdings ab. Die Frau hatte seiner Meinung nach alles richtig gemacht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe lediglich gestanden, dass die Kunden bei der Stornierung ihre E-Mail Adresse sowie die Buchungsnummer angeben müssten. Beides hatte die Frau in dem Onlineformular korrekt genannt. Von einer anschließenden Bestätigung über einen gesondert geschickten Link habe nichts gestanden.

Fazit:

Achten Sie immer auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und lesen Sie sie durch. Das ist - zugegebenermaßen - mühsam, erspart Ihnen aber unter Umständen viel Zeit und Geld. Andererseits müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen. Denn leider gibt es immer mehr schwarze Schafe im Internet, die mit allen Tricks versuchen, an Ihr Geld zu kommen. Im Zweifel fragen Sie Ihren Anwalt, bevor Sie zahlen!

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Amtsgericht München Urt. vom 20.03.2014, Az. 261 C 3733/14

§§ 312 b Abs.1, 312 d Abs. 1 BGB

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