Nein, das muss sie tatsächlich nicht.
Anders als es der Bundesgerichtshof und viele andere Gerichte bislang angenommen hatten, hat das Bundesverfassungsgericht ganz anders entschieden: Es gibt keinen Auskunftsanspruch für Sie als „Scheinvater“! Nach Meinung der Richter wiegt nämlich das „allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter“ schwerer als Ihr Interesse, den Namen des leiblichen Vaters zu erfahren.
Eine schwer kritisierte Entscheidung!
Diese Entscheidung ist allerdings schwer umstritten, da Scheinväter somit doppelt betrogen sind: Erst um die Wahrheit über das eigene Kind und dann noch um den Unterhalt, den sie aufgrund dieses Urteils nicht vom wirklichen Vater zurückfordern können.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
BVerfG Beschl. v. 24.02.2015, 1 BvR 472/14