Doch, das kann man!
Grundsätzlich hat die Frau zwar durch die Vollmacht tatsächlich das Recht zu bestimmen, wer den Sohn besucht, solange er das nicht selbst entscheiden kann. Im Zweifel hat aber der „mutmaßliche Wille“ des Sohnes immer noch Priorität.
Das heißt, wenn Ihr Freund sonst ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn hatte, muss man davon ausgehen, dass das Kind seinen Vater in einer so schrecklichen Situation sehen will. Und genau dieser "mutmaßliche Wille" geht dem Willen der Ex-Frau vor.
Was tun?
Raten Sie also Ihrem Freund, er solle möglichst sofort einen Anwalt aufsuchen und dieser kann dann im Zweifel mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung ein Besuchsrecht gegen die Ex-Frau durchsetzen. Beziehungsprobleme dürfen schließlich niemals auf dem Rücken von Kinder ausgetragen werden!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
AG Ellwangen Beschl. v. 16.05.2014, 2 C 221/14
§ 1004 BGB i. V. m. Art. 6 GG