Ein Ehevertrag dient vorrangig dazu, die Modalitäten einer Scheidung zu klären. Er wird vor allem kinderlosen Paaren empfohlen, wenn beide Partner gut verdienen oder sehr unterschiedliche Voraussetzungen mit in die Ehe bringen. Das kann zum Beispiel ein großer Altersabstand sein oder auch ein starkes Vermögensgefälle.

Vertrag-überreichen-pexels.jpg

Warum einen Ehevertrag?

Mit einem Ehevertrag lassen sich zum Beispiel Obergrenzen für den Zugewinnausgleich aushandeln oder Werte aus dem gemeinsamen Vermögen ausklammern. Das kann etwa bei Selbständigen mit eigener Firma sinnvoll sein, damit der Ehepartner bei einer Scheidung keinen Zugriff auf das Unternehmen erhält. Bei ausländischen Ehepartnern kann der Ehevertrag festlegen, welches Landesrecht im Falle der Trennung zur Anwendung kommt.

Ehevertrag: Abweichung von der Norm

Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Sie behalten damit beide ihr in die Ehe jeweils eingebrachtes Vermögen, der Zugewinn aus den gemeinsamen Ehejahren wird im Falle der Trennung jedoch geteilt. Zusätzlich kommt es zu einem Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüchen. Wer davon abweichen will, muss einen Ehevertrag aufsetzen und vom Notar beglaubigen lassen.

Hinweis:

Gewisse Dinge sind gesetzlich geregelt und lassen sich nicht individuell ändern. So lässt sich z.B. der Kindesunterhalt im Ehevertrag nicht ausschließen oder eingrenzen. Grundsätzlich dürfen Regelungen im Ehevertrag außerdem nicht zu Lasten Dritter gehen oder sittenwidrig sein.  

Außerdem kann die starke Benachteiligung eines Ehepartners dazu führen, dass der Vertrag im Nachhinein vom Gericht für unwirksam erklärt wird. Dann gelten automatisch wieder die gesetzlichen Bestimmungen der Zugewinngemeinschaft mit all ihren Folgen. 

Vor der Heirat oder während der Ehe Vertrag aufsetzen

Grundsätzlich sind Lebenspartner frei in der Gestaltung ihres Ehevertrags. Das legt Paragraph 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fest. Auch spielt es keine Rolle, wann der Vertrag abgeschlossen wird. Das kann vor, während der Ehe oder sogar noch im Trennungsjahr sein.

Ändern sich die Lebensumstände, kann er ebenso jederzeit geändert oder angepasst werden. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Partner den Vertrag abschließen oder ändern wollen. Einseitig geht das nicht, man kann gegebenenfalls den Vertrag nur anfechten.

Was kostet das?

Zum Notar müssen Sie zwingend gehen, denn ohne notarieller Beurkundung ist der Vertrag nicht rechtskräftig. Je nach Geschäftswert und abhängig von einer Beratung steigen die Gebühren.

So beträgt z.B. eine einfache Gebühr - der Notar ist auch berechtigt, eine doppelte Gebühr von Ihnen einzufordern - bei einem Geschäftswert von 25.000 Euro insgesamt  125 Euro, bei 500.00 Euro sind es 435 Euro und bei 500.000 Euro wären es dann 935 Euro.

Zu einem Anwalt müssen Sie nicht zwingend, macht aber in vielen Fällen Sinn. Denn nur er kann Sie wirklich beraten und Ihnen beim Vertragsinhalt sinnvoll helfen. Auch er nimmt Gebühren. Gehen wir wieder von den oberen drei Geschäftswerten aus, läge hier die einfache Gebühr bei 788 Euro, 2013 Euro und 3213 Euro.

Müssen tun Sie das aber, wie gesagt, nicht. Sie können jederzeit mit Ihrem selbst aufgesetzten Vertrag zum Notar gehen und ihn dort beurkunden lassen.

 

Finden Sie hier den passenden Anwalt in ihrer Nähe: