Ein User hat mir eine ganz interessante Frage zum Werksvertrag gestellt.
Was war passiert?
Sein Wagen war kaputt und er hatte den Pkw in eine Werkstatt zur Reparatur gebracht. Als er den Pkw dort abholen wollte, hat der Werkstattbetreiber ihm gesagt, er gibt den Wagen nur dann heraus, wenn er die Rechnungen bar oder mit Kreditkarte bezahlt. Unser User hatte keines von beiden dabei und jetzt ist die große Frage: Darf der Werkstattbetreiber den Pkw so lange zurückbehalten, bis die Rechnung bezahlt ist?
Die Antwort ist ganz einfach.
Ja, das darf er.
Ein solcher Werkstattbetreiber hat ein sogenanntes “Werkunternehmerpfandrecht”, das heißt, er kann darauf bestehen, dass die Rechnung bezahlt wird, bevor er den Wagen herausgeben muss. Für unseren User bedeutet das, dass er beim nächsten Werkstattbesuch entweder Bargeld dabei hat oder aber eine Kreditkarte.