Ihr seid enttäuscht und sauer: Euer Urlaub ist nicht so, wie der Reiseveranstalter es versprochen hatte. Ihr entdeckt gravierende Reisemängel wollt deswegen einen Teil Eures Geldes zurückbekommen! Doch was müsst Ihr erst unbedingt selber tun, damit Ihr später auch einen Anspruch auf Rückzahlung habt? Ich erklär's Euch. 

Was ist eigentlich, wenn ich an meinem Urlaubsort ankomme und nicht alles so ist, wie der Reiseveranstalter mir das versprochen hat? Habe ich dann einen Anspruch, meinen Reisepreis zu mindern?

Grundsätzlich ja.

Aber ich muss einige Voraussetzungen erfüllen, das heißt, ich muss dem Reiseveranstalter -  dem Mann vor Ort - gleich mitteilen, welche Mängel bestehen. Das heißt, ich muss sie auch nicht nur mündlich mitteilen, sondern ich muss ihm schriftlich aufzeigen, welche Mängel ich beanstande. Zum Beispiel den Schimmel im Bad oder aber die Baustelle, die neben meinem Hotel ist oder aber wenn das Essen schlichtweg eine Katastrophe ist. Da reicht ist tatsächlich nicht aus, dass ich es ihm nur sage. Ich muss es schriftlich fixieren und ich muss es mir von ihm bestätigen lassen, dass ich genau diese Mängel vor Ort kritisiert habe.

Wenn ich das alles getan habe und gleich nach meiner Urlaubsrückkehr dem Reiseveranstalter dieses Blatt vorlege und auch noch einmal erklären, worin die Mängel bestanden haben, dann habe ich grundsätzlich einen Anspruch darauf, den Reisepreis zu mindern. Wie hoch die Reisepreisminderung im jeweiligen Einzelfall ist, das könnt Ihr alles nachlesen auf Advopedia. Da haben wir eine “Frankfurter Tabelle” veröffentlicht, auf der man genau sehen kann, für welchen Mangel man welche Minderungsquote ansetzen kann.

 ☞ Reisepreisminderung und Mängelauflistung mit Hilfe der „Frankfurter Tabelle“

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