Im Regelfall schließen private Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeuges die Gewährleistung aus. „Gekauft wie besehen“ steht dann meist zusätzlich im Kaufvertrag. Doch wer im Inserat damit geworben hat, der Wagen sei „scheckheftgepflegt“, kann die Gewährleistung nicht ausschließen…

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Das ist wichtig für alle Gebrauchtwagenkäufer...

...die im Vertrauen auf technische Mängelfreiheit auf eine alte Möhre hereingefallen sind.

So wie eine Münchnerin, die übers Internet einen angeblich „scheckheftgepflegten“ VW Polo mit einer Motorleistung von 55 kW für 1.950 Euro erstanden hatte – unter Ausschluss der sogenannten „Sachmängelhaftung“.

Knappe drei Monate nach dem Kauf stellte eine Werkstatt fest: Das Auto hat in Wahrheit nur 44 kW, und von einer im Scheckheft vorgeschriebenen Wartung bzw. Pflege konnte ebenfalls keine Rede sein.

Auto zurück, Geld zurück!

Die Frau trat daraufhin vom Vertrag zurück und verlangte gegen Rückgabe des PKW die Rückerstattung des Kaufpreises. Was dem Verkäufer natürlich überhaupt nicht passte: Er pochte darauf, dass er die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen hatte. (☞ "Unfallwagen unwissentlich als „unfallfrei“ verkauft - wer haftet?")

Hatte er aber nicht!

Denn sowohl die im Inserat angegebene Motorleistung wie auch der beworbene Pflegezustand sind Bestandteil einer sogenannten "Beschaffenheitsvereinbarung". ☞ Insoweit greift der Gewährleistungsausschluss nicht.

Die Folge:

Der Verkäufer musste den Wagen zurücknehmen und den Preis voll erstatten, weil die vereinbarte Beschaffenheit eben nicht gegeben und das Fahrzeug damit mangelhaft war.

Ein schwerwiegender Vorwurf bleibt

Abgesehen davon könnte man dem Verkäufer in diesem Fall eventuell auch Arglist (§ 444 BGB), wenn nicht sogar Betrug (§ 263 BGB) vorwerfen, weil er falsche Angaben gemacht hat. Im Umkehrschluss bedeutet diese Gerichtsentscheidung allerdings auch: Wer bereits im Inserat die Wahrheit angibt (einschließlich etwaiger Unfallschäden), kann tatsächlich die Haftung für Mängel ausschließen.

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Amtsgericht München, Urteil vom 05.05.2015 - 191 C 8106/15
Arglist § 444 BGB

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