Rund ums Tier

Tierquälerei: Herrchen bei der Arbeit, Hündchen in der Box

Mit großen, treuen Augen blickt sie einen an. Doch die Weimaraner-Hündin Cosima musste ihren Tag die meiste Zeit hinter Gittern verbringen. Denn während ihr Herrchen täglich sechs bis sieben Stunden bei einer Firma arbeitete, blieb Cosima stundenlang in einer engen Box im Auto. Eine Qual für das schöne Tier…

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Einfach nur zum Erbarmen...

Das Auto war dabei in einer Garage geparkt. Arbeitskollegen des Mannes konnten diese ☞ Tierquälerei aber eines Tages nicht mehr mitansehen und informierten das Landratsamt, da der Mann sich weigerte, etwas an der Situation zu ändern.

Die Behörde untersagte darauf tatsächlich dem Herrchen, den Hund im Auto zu lassen und verwies auf das Tierschutzrecht. Denn ein Aufenthalt über Stunden hinweg auf weniger als zwei Quadratmetern an regelmäßig vier Werktagen verstoße gegen das Gesetz. Bei einer Haltung im Zwinger müsse dem Tier eine Fläche von sechs Quadratmetern zur Verfügung stehen.

Tiere haben das Recht auf verhaltensgerechte Unterbringung

Doch der Mann wollte sich damit nicht abfinden und klagte.

Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart biss er damit jedoch auf Granit. „Es geht nicht nur um Cosima“, sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Es ginge im allgemeinen um eine verhaltensgerechte Unterbringung - da würde es auch keine Rolle spielen, wenn Herrchen in seinen Pausen mit dem Tier "Gassi" gehen würde...

Jedes Tier habe nämlich das Recht auf eine angemessene Unterbringung. In einer Autobox sei das über längeren Zeitraum nicht möglich. Der Platz sei unter keinen Umständen ausreichend, auch nicht für kleine Hunde! 

Erst nach diesem Richterspruch wurde der Mann einsichtig und akzeptierte das Urteil.

Garten statt Gitterbox

Seinen Job hat Herrchen inzwischen aufgegeben. Nun wird Cosima bei ihm zu Hause betreut. Dort hat sie Auslauf im Garten, begrenzt nur vom Gartenzaun. Die langen Tage hinter Gittern hat sie endlich hinter sich gelassen. 

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Verwaltungsgericht Stuttgart: Urteil vom 12.3.2015; Az.: 4K 2755/14

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