Es fängt eigentlich alles ganz lustig an: Der Polizist, Mitglied eines Spezialeinsatzkommandos (SEK), feiert privat mit Kollegen. Es fließt reichlich Alkohol. Nach dem Fest, mitten in der Nacht, setzt sich der 31-Jährige ans Steuer seines Privatwagens und fährt los. Doch auf der Autobahn, nach wenigen Kilometern, übersieht er einen Motorradfahrer… 

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Es kommt zum Zusammenstoß

Der 55 Jahre alte Motorradfahrer ist sofort tot. ☞ Der Polizist flieht und stellt sich erst Stunden später seinen Kollegen, die bereits mit Spürhunden und einem Hubschrauber nach ihm fahnden.

Fahrlässige Tötung und Fahrerflucht

Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Polizisten darauf wegen fahrlässiger Tötung, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und ☞ Fahrerflucht zu zwei Jahren Gefängnis. Der Polizist legte zwar Berufung ein, doch das Landgericht in zweiter Instanz bestätigte das Urteil. 

Das Urteil beendet einen Lebenstraum

Mit dem Urteil endet für den Mann ein Lebenstraum: Schon als Kind wollte er Polizist werden, seit dem Abitur arbeitete er in dem Job.

Doch wird ein Beamter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt, verliert er automatisch seinen Beamtenstatus – unabhängig davon, welcher Straftat er sich schuldig gemacht hat.

So sieht es das sogenannte „Beamtenstatusgesetz“ vor. Ausnahmen gibt es nicht, der Rauswurf als Beamter ist zwingend. Denn einer, der zu mindestens einem Jahr Gefängnisstrafe verurteilt wurde, kann nicht mehr dem Staat als Beamter dienen.

Bei Gefängnisstrafe ist der Beamtenstatus weg

Wird ein Beamter wegen eines Verbrechens verurteilt, das sich direkt gegen den Staat richtet oder wegen eines Dienstvergehens, sind die Regeln noch strenger. Dann verliert er den Beamtenstatus bereits nach einer Verurteilung ab sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dies geschieht etwa bei Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder bei Bestechlichkeit.

Einen Weg zurück gibt es nicht. Ist der Beamtenstatus einmal aberkannt, gilt dies lebenslänglich.

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Landgericht Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2016, Az.: 10 Ns 500 Js 22980/15 - AK 37/15
Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 7. Juli 2015, Az.: 20 Ls 500 Js 22980/14
Beamtenstatusgesetz, Paragraph 24 (BeamtStG)

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