Nun, eine Untervermietung wäre natürlich die beste Lösung. Leider stellen sich jedoch viele Vermieter quer und stimmen einer Untervermietung nicht zu.
Doch nun hat der Bundesgerichtshof ein sehr erfreuliches Urteil für Mieter gefällt:
Die Richter beschlossen, dass Vermieter eine Untervermietung erlauben müssen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Schließlich müsse die „im Arbeitsleben verlangte Mobilität“ berücksichtigt werden.
Der Mietvertrag gilt (nicht)
Übrigens: Auch eine Klausel, wonach die Untervermietung im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde, kann deshalb unwirksam sein. Aber Vorsicht! Auch Vermieter sind nicht ganz wehrlos: Lässt die Untervermietung befürchten, dass der Untermieter den Hausfrieden stört oder die Wohnung dadurch überbelegt wird (☞ Video:„Freund zieht bei mir ein: Darf der Vermieter jetzt mehr Miete verlangen?“), muss der Vermieter zwar auch zustimmen, hat aber gleichzeitig das Recht, eine Mieterhöhung einzufordern!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Bundesgerichtshof Urt. v. 11.06.2014 Az.: VIII ZR 349/13
§ 553 BGB