Spaß beiseite.
Es kann wirklich manchmal sehr ärgerlich sein, wenn man sich alle Mühe gibt, der Nachbar hingegen ein Freund des verwilderten oder sogar verwahrlosten Gartens ist. Dann wird es einfach schwierig mit der unweigerlich „herüber-gewehten“ Unkrautkontrolle.
Was können Sie tun?
Leider haben Sie dagegen aber kaum eine Chance, denn jeder Eigentümer ist berechtigt, seinen eigenen Garten so zu gestalten, wie er will. Selbst wenn Sie durch Laub, Pollen oder Nadeln des Nachbarn einen erhöhter Reinigungsaufwand haben, können Sie in der Regel nichts dagegen tun.
Nur wenn ein Garten über Jahre hinweg in einem sonst gärtnerisch gepflegten Wohnquartier komplett verwahrlost, kann in Ausnahmefällen im Rahmen des „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ (§ 242 BGB) ein Beseitigungsanspruch bestehen.
Mieter müssen pflegen
Wenn allerdings Ihr Mieter den Garten, der zur Mietwohnung gehört, verwahrlosen lässt, können Sie unter Umständen einen Gärtner bestellen und die Kosten Ihrem Mieter auferlegen (LG Köln Az. 1 S 119/09). Allerdings nur dann, wenn Ihr Mieter keine „fachgerechte Eigenleistung“ erbracht hat. Hat er nämlich aus Ihrem vorher gepflegten Rasen eine blühende Wiese gemacht, weil ihm das besser gefällt - und er diese auch pflegt - darf er das!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
LG Köln (Az.: 1 S 119/09)
§ 242 BGB