Mieter, Vermieter & Nachbarn

Schönheitsreparaturen: Wer muss die malermäßige Instandsetzung beim Auszug übernehmen?

Hans R.: „Mein Mieter hat mir meine Wohnung vollkommen unrenoviert hinterlassen, obwohl im Mietvertrag steht, dass bei Rückgabe Schönheitsreparaturen gemacht, also auch gestrichen werden muss. Er hat dort fünf Jahre gewohnt und natürlich sind nun einige Gebrauchsspuren zu sehen. Wo Bett und Schrank standen, sieht man dunkle Umrisse. Trotz der Regelung im Mietvertrag weigert er sich jedoch zu streichen. Er behauptet, er müsse diese "malermäßige Instandsetzung" nicht mehr tun! Einen neuen Mieter werde ich für die Wohnung in diesem Zustand aber nicht finden. Bleibe ich nun auf den Kosten sitzen und muss es selber machen?“

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Das kommt darauf an!

Und zwar, ob Sie die Wohnung damals renoviert oder unrenoviert vermietet haben.

Denn der BGH hat  entschieden, dass Vermieter selber für die Instandsetzungsarbeiten und damit für die sogenannten „Schönheitsreparaturen“ zuständig sind, wenn sie die Wohnung unrenoviert vermietet hatten. Mieter müssen dann nur noch für Beschädigungen der Wohnung wie Löcher in den Wänden, kaputte Fliesen etc. aufkommen. Eine Klausel im Mietvertrag, die die „Schönheitsreparaturen“ auf den Mieter abwälzen, ist deshalb unwirksam, auch wenn es der Mieter damals so unterschrieben hatte! 

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

BGH Urt. v. 18.03.2015, VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 242/13

§ 535 BGB

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