Das kommt darauf an!
Und zwar, ob Sie die Wohnung damals renoviert oder unrenoviert vermietet haben.
Denn der BGH hat entschieden, dass Vermieter selber für die Instandsetzungsarbeiten und damit für die sogenannten „Schönheitsreparaturen“ zuständig sind, wenn sie die Wohnung unrenoviert vermietet hatten. Mieter müssen dann nur noch für Beschädigungen der Wohnung wie Löcher in den Wänden, kaputte Fliesen etc. aufkommen. Eine Klausel im Mietvertrag, die die „Schönheitsreparaturen“ auf den Mieter abwälzen, ist deshalb unwirksam, auch wenn es der Mieter damals so unterschrieben hatte!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
BGH Urt. v. 18.03.2015, VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 242/13
§ 535 BGB