Leider nein.
Denn trotz der Unannehmlichkeiten beim Putzen und der hässlichen Optik sieht man in dem abgeblätterten Anstrich keine „Gebrauchseinschränkung“. Deshalb haben Sie keinen Mietminderungsanspruch.
Erst, wenn es über den optischen Mangel hinaus geht und Schäden durch undichte Fenster etc. entstehen können, muss der Vermieter etwas unternehmen. Übrig bleibt Ihnen leider nur, wenn es Sie derart nervt, auf eigene Kosten zu streichen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
AG Wedding, Urt. v. 04.11.2014, Az. 7 C 159/14
§ 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB