Mieter, Vermieter & Nachbarn

Mietminderung, wenn mein Vermieter sich weigert, die Fenster zu streichen?

Lara M.: „Ich habe meinen Vermieter schon mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der Außenanstrich der Fenster vollkommen abgeblättert ist. Es sieht furchtbar aus. An manchen Stellen ist das Holz sogar blank. Außerdem erschwert es die Reinigung ungemein. Die Farbe bröckelt ab und bleibt an meiner Kleidung und Putzlappen hängen. Kann ich deshalb die Miete mindern?“

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Leider nein.

Denn trotz der Unannehmlichkeiten beim Putzen und der hässlichen Optik sieht man in dem abgeblätterten Anstrich keine „Gebrauchseinschränkung“. Deshalb haben Sie keinen Mietminderungsanspruch.

Erst, wenn es über den optischen Mangel hinaus geht und Schäden durch undichte Fenster etc. entstehen können, muss der Vermieter etwas unternehmen. Übrig bleibt Ihnen leider nur, wenn es Sie derart nervt, auf eigene Kosten zu streichen.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 04.11.2014, Az. 7 C 159/14

§ 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB

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