Nein!
Ein Mieter hat hat keinen Anspruch darauf, vom Vermieter zu erfahren, wer die Anschuldigungen gegen ihn erhoben hat.
Erst wenn ihm tatsächlich wegen der fremden Behauptungen das Mietverhältnis gekündigt wird, muss er erfahren, wem er dies „zu verdanken“ hat, denn dann muss derjenige natürlich auch die Wahrheit der Behauptungen beweisen.
Amtsgericht München
So hatten sich z.B. mehrere Hausbewohner beim Vermieter über dessen Mieter beschwert, da dieser „durch rohe Beleidigungen und aggressive Gewaltandrohungen den Hausfrieden störe“. Daraufhin hatte der Vermieter seinem Mieter schriftlich angedroht, ihn abzumahnen und ggf. fristlos zu kündigen, sollten ihm weitere Auffälligkeiten bekannt werden.
Fürsorgepflicht vor Auskunftspflicht
Um die anonymen Petzer zur Rede stellen zu können, klagte der Mieter darauf gegen seinen Vermieter auf „Herausgabe der Namen“. Die Richter entschieden jedoch, dass es selbstverständlich sei, dass der Vermieter die Identität der Informanten geheim halten dürfe, wenn diese aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen unerkannt bleiben wollten. Denn ein Vermieter hat gegenüber seinen anderen Mietern eine Fürsorgepflicht.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
AG München, Urt. v. 08.08.2014, Az. 463 C 10947/14
§§ 535 ff. BGB