Die Miete zu mindern ist Ihr gutes Recht, wenn es in der Wohnung Mängel gibt. Aber wenn Sie es tun, sollten Sie unbedingt ein paar Dinge dabei beachten. Denn wenn Sie beim Mindern Fehler machen, bedeutet das meistens, Geld zu verlieren und im Zweifel sogar richtig Ärger zu bekommen...

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Die Feder ist stärker als das Wort

Als erstes müssen Sie Ihrem Vermieter den Mangel schriftlich mitteilen. Darin schildern Sie ihm, was Ihre „vertragsgemäße Nutzung“ einschränkt. Im Übrigen gelten solche Einschränkungen auch für Ihren Keller, den Dachboden, das Treppenhaus, Flure, Zugänge, Fahrstühle und technische Anlagen. Aber auch Lärm aus dem Haus oder der Umgebung kann ein Mangel sein. 

Setzen Sie Fristen

Fordern Sie in Ihrem Brief Ihren Vermieter auf, den Schaden zu beheben. Dazu setzen Sie ihm eine Frist mit einem konkreten Datum, also nicht „bis spätestens in zwei Wochen“, sondern z.B. „bis zum 15.03.20“. 

Miete mindern nach Ankündigung

Sie dürfen die Miete auch sofort mindern, müssen aber auch dies Ihrem Vermieter schriftlich ankündigen. Wie hoch dann konkret die entsprechende Mietminderung ist, hängt vom jeweiligen Mangel und der daraus folgenden Nutzungseinschränkung ab. 

Aber Vorsicht bei folgendem Fall:

Sie mindern die Miete über einen gewissen Zeitraum. Der Gesamtbetrag, den Sie dadurch zurückbehalten, beträgt irgendwann einmal mehr als zwei Monatsmieten. Nun stellt sich heraus, dass der Schaden gar nicht so groß war oder Sie selber Schuld daran waren. Sie hatten also kein Recht so viel zu mindern, wie Sie es getan haben. Nun müssen Sie nicht nur den Differenzbetrag umgehend überweisen, sondern der Vermieter darf Ihnen deswegen sogar fristlos kündigen, da Sie ja "unberechtigterweise" zwei Monatsmieten im Rückstand waren...

Was also tun?

Bevor Sie also den Schritt der Mietminderung gehen, vergewissern Sie sich, dass es sich bei dem Schaden tatsächlich um einen Mangel handelt, der Ihre Nutzung beeinträchtigt. Und dass z.B. der Schimmel nicht daher kommt, weil Sie zu wenig gelüftet haben. Außerdem kann ich Ihnen nur empfehlen, im Zweifel Ihren Anwalt zu fragen, wie hoch die Minderung sein darf, die Praxis zeigt nämlich, dass in der Regel viel zu viel von der Miete einbehalten wird.  

Auch bei einem "Bagatellschaden", wie z.B. einer kaputten Birne im Treppenhaus, haben Sie kein Recht, die Miete zu kürzen, dürfen aber nichtsdestotrotz vom Vermieter verlangen, den Mangel zu beheben. Dies machen Sie - natürlich - auch wieder schriftlich und mit einer konkreten Fristsetzung.

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