Grundsätzlich:
Sie als Mieter haben natürlich jederzeit das Recht, bei einem Mangel die Miete zu mindern.
Aber:
Wenn Sie es mit der Kürzung der Miete übertreiben oder es sich nachher herausstellen sollte, dass Sie - wie z.B. durch falsches Lüftungsverhalten - den Schaden doch selber verursacht haben, dann sind Sie im „Mietrückstand“. Und wenn dieser mehr als zwei Monatsmieten beträgt, kann Ihnen der Vermieter tatsächlich fristlos kündigen.
Deshalb:
Sie sollten immer, solange die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist, die Miete trozdem, jedoch „unter Vorbehalt", zahlen!
Also:
Künden Sie schriftlich Ihrem Vermieter den Mangel und die Mietminderung an, zahlen aber trotzdem die komplette Miete unter angekündigtem Vorbehalt weiter. Gleichzeitig gehen Sie zu einem Anwalt und lassen Ihre Ansprüche gerichtlich klären. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass - sollte sich herausstellen, dass Sie im Unrecht waren - keinem ein Schaden entstanden ist, da die Miete ohne Unterbruch komplett von Ihnen bezahlt wurde. Sollten allerdings Sie im Recht gewesen sein, muss Ihnen der Vermieter die komplette Summe, die Sie bei einer Mietminderung gespart hätten, zurückbezahlen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 138/11