Das müssen Sie gar nicht! Denn die Behauptung Ihres Vermieters, er hätte den Brief bei Ihnen eingeworfen, reicht nicht.
Solche „Wurfsendungen“ beweisen nämlich keine Zustellung und schon gar keine Einhaltung von Fristen. Belegbar sind solche Schreiben nur mit einem Einschreiben/Rückschein!
Es reicht für Sie also, nur zu behaupten, Sie hätten den Brief nie erhalten - wenn sich dann auch noch herausstellt, dass die Forderung durch die verpasste Frist nicht innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum Ihnen zugestellt wurde, entbindet Sie das sogar von der Nachzahlung.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
AG Köln (220 C 435/07)