Hartz 4 & Jobcenter

Mindert Rabatt bei Handyvertrag meinen Hartz-IV-Anspruch?

Sandro K.: „Seit einigen Jahren beziehe ich Hartz-IV. Nun habe ich bei einem Mobilfunkanbieter vier Handyverträge für meine Kinder abgeschlossen. Dabei konnte ich mich entscheiden, ob ich jeweils nach zwei Jahren neue Handys bekomme oder am Beginn der Vertragslaufzeit eine Auszahlung von vier mal 300 Euro erhalte. Da meine Kinder noch alte Handys haben, habe ich mich für den Rabatt und das Bargeld entschieden. Doch nun hat mir das Jobcenter diese 1.200 Euro als Einkommen berechnet und meinen Hartz-IV-Satz gekürzt. Dürfen die denn meinen Hartz-IV-Anspruch deswegen tatsächlich mindern? Schließlich ist es ja kein Einkommen, sondern eine Vergünstigung der Handyverträge. Ohne diese könnte ich mir die Verträge nicht leisten.“

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Das Problem haben wir immer wieder, dass das Jobcenter diese Auszahlung nicht als Gutschrift, sondern als Einkommen bewertet. Das geht aber nicht, weil es kein „Mehrerlös“ ist. Das Jobcenter darf Ihren Hartz-IV-Anspruch deswegen also nicht mindern!

Wann ist ein Mehrerlös ein Mehrerlös

Denn ein Mehrerlös wäre es nur dann, wenn Ihnen  - überspitzt gesagt - am Ende der zwei Jahre mehr Geld bleiben würde, als Sie für den Vertrag ausgegeben haben. Das wird aber nicht passieren. Denn die Rechnung ist relativ einfach: Nehmen wir an, Sie zahlen im Monat pro Vertrag ca. 15 Euro Grundgebühr. Das macht in zwei Jahren 360 Euro, und weil Sie den Vertrag vier mal abgeschlossen haben, kommen Sie sogar auf 1440 Euro. Ohne dass Sie nur eine Minute damit telefoniert haben. Dazu kommen dann noch Verwaltungspauschalen, eventuell Gebühren für Tarifwechsel und für Rechnungszahlungen durch Überweisung. Also alles in allem weit mehr als die 1.200 Euro, die Sie ausbezahlt bekommen haben…

Das Amt darf Ihnen die Barauszahlung also nicht anrechnen und damit Ihren Grundsicherungsbetrag reduzieren!

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Landessozialgericht Hessen Urt. v. 21.5.2015, L 6 AS 828/12

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