Das Problem haben wir immer wieder, dass das Jobcenter diese Auszahlung nicht als Gutschrift, sondern als Einkommen bewertet. Das geht aber nicht, weil es kein „Mehrerlös“ ist. Das Jobcenter darf Ihren Hartz-IV-Anspruch deswegen also nicht mindern!
Wann ist ein Mehrerlös ein Mehrerlös
Denn ein Mehrerlös wäre es nur dann, wenn Ihnen - überspitzt gesagt - am Ende der zwei Jahre mehr Geld bleiben würde, als Sie für den Vertrag ausgegeben haben. Das wird aber nicht passieren. Denn die Rechnung ist relativ einfach: Nehmen wir an, Sie zahlen im Monat pro Vertrag ca. 15 Euro Grundgebühr. Das macht in zwei Jahren 360 Euro, und weil Sie den Vertrag vier mal abgeschlossen haben, kommen Sie sogar auf 1440 Euro. Ohne dass Sie nur eine Minute damit telefoniert haben. Dazu kommen dann noch Verwaltungspauschalen, eventuell Gebühren für Tarifwechsel und für Rechnungszahlungen durch Überweisung. Also alles in allem weit mehr als die 1.200 Euro, die Sie ausbezahlt bekommen haben…
Das Amt darf Ihnen die Barauszahlung also nicht anrechnen und damit Ihren Grundsicherungsbetrag reduzieren!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Landessozialgericht Hessen Urt. v. 21.5.2015, L 6 AS 828/12