Die Begründung des Centers war kurz und knapp: Es gäbe eine Bagatellgrenze, wonach mindestens ein Betrag von zehn Prozent des Hartz-IV-Satzes erreicht werden müsse.
Doch das ist falsch!
Grundsätzlich hat der Staat beschlossen, dass getrennt lebende Elternteile regelmäßig ihre eigenen Kinder sehen dürfen. Deshalb müssen Hartz-IV-Empfänger unterstützt werden, wenn sie die entstehenden Kosten des Umgangsrechts nicht selbst aufbringen können. Eine sogenannte 10-%ige Bagatellgrenze gibt es schlicht und einfach nicht!
Einmal im Monat ist außerdem zu wenig
Im konkreten Fall sprach das Bundessozialgericht Kassel dem Vater schlussendlich sogar 27,20 Euro pro Monat zu, damit dieser zukünftig sogar alle zwei Wochen seine Tochter sehen kann.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Bundessozialgericht Kassel Urt. v. 04.06.2014, B14 AS 30/13 R
§ 21 VI SGB II